§ 99 I-VBG

Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt Art. III des Gesetzes LGBl. Nr. 85/1993, zuletzt geändert durch Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2002, und Art. III des Gesetzes LGBl. Nr. 8/1995, zuletzt geändert durch Art. VII des Gesetzes LGBl. Nr. 19/1998, außer Kraft.

(3) Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an dürfen in seinem Geltungsbereich Dienstverträge nach anderen Vorschriften nicht mehr abgeschlossen werden. Vereinbarungen, die gegen zwingende Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, sind rechtsunwirksam, soweit im Abs. 4 und im § 80 nichts anderes bestimmt ist.

(4) Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Dienstverträge über Dienstverhältnisse, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gelten als Dienstverträge im Sinne dieses Gesetzes. Soweit in diesen Dienstverträgen auf das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Tiroler Vertragsbedienstetengesetz oder auf Beschlüsse des Gemeinderates oder des Stadtsenates der Stadt Innsbruck verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes. In diesen Dienstverträgen enthaltene, von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen bleiben jedoch unberührt und gelten als Regelungen im Sinne des § 80, soweit sie für den Vertragsbediensteten günstiger sind als die Regelungen dieses Gesetzes.

(5) Die Einstufung in die Entlohnungsstufen der §§ 37, 38, 85 und 91 hat, ausgehend vom Vorrückungsstichtag, unter Berücksichtigung der für die Vorrückung anrechenbaren Dienstzeit zu erfolgen. Ergibt sich unter Berücksichtigung dieser Einstufung für den Vertragsbediensteten ein geringeres Monatsentgelt als jenes nach dem bestehenden Dienstvertrag, so gilt dieser Dienstvertrag als Sondervertrag.

(6) Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe b, die eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung an einer höheren Schule nicht abgelegt haben und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Abs. 5 in den Entlohnungsstufen 4 bis 9 eingestuft sind, rücken nach zwei Jahren in der Entlohnungsstufe 9 in eine Entlohnungsstufe 9a mit einem Monatsentgelt von 2.463,32.539,9 Euro vor. Die Vorrückung in die Entlohnungsstufe 10 erfolgt nach einem Jahr in der Entlohnungsstufe 9a. Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe b, die eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung an einer höheren Schule nicht abgelegt haben und die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Abs. 5 in den Entlohnungsstufen 10 bis 13 eingestuft sind, rücken nach zwei Jahren in der Entlohnungsstufe 13 in eine Entlohnungsstufe 13a mit einem Monatsentgelt von 2.944,83.035,1 Euro vor. Die Vorrückung in die Entlohnungsstufe 14 erfolgt nach einem Jahr in der Entlohnungsstufe 13a. Dies gilt nicht für Vertragsbedienstete, die nach den bisher geltenden Vorschriften bereits ein Jahr in einer den Entlohnungsstufen 3a, 9a bzw. 13a entsprechenden Entlohnungsstufe eingestuft waren.

(7) Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten nach § 26 Abs. 2 Z 1 oder Z 4 lit. d, e oder f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 auf, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat und die noch nicht zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, so ist der Vorrückungsstichtag auf Ansuchen des Vertragsbediensteten unter Zugrundelegung der Regelungen des § 41 rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1994, entsprechend zu verbessern. Bei Dienstverhältnissen, in denen nach dem 31. Dezember 1993 Zeiten in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt und nur zur Hälfte für die Berechnung des für die Vorrückung maßgebenden Zeitraumes berücksichtigt wurden, sind die nach dem 1. Jänner 1994 liegenden Vorrückungstermine auf Ansuchen des Vertragsbediensteten unter Zugrundelegung der Regelungen des § 40 Abs. 1 und 2 neu zu ermitteln. Dies gilt bei Zutreffen der Voraussetzungen des ersten und zweiten Satzes auch für ehemalige Vertragsbedienstete sinngemäß. Ist der Vertragsbedienstete, auf den die Voraussetzungen des ersten bis dritten Satzes zutreffen, verstorben, so kann das Ansuchen auch von einer Person, der als Hinterbliebener nach diesem Vertragsbediensteten ein Pensionsanspruch aus der Allgemeinen Sozialversicherung zusteht, eingebracht werden.

(8) Ansuchen nach Abs. 7 sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bis zum Ablauf des 30. April 2004 zu stellen.

(9) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer

a)

nach Abs. 7 erster Satz vorgenommenen rückwirkenden Verbesserung des Vorrückungsstichtages aufgrund der Anrechnung von vor dem 1. Mai 2004 liegenden Zeiten,

b)

nach Abs. 7 zweiter Satz vorgenommenen Neuermittlung von Vorrückungsterminen

ergeben, gilt § 50 mit der Maßgabe, dass der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 30. April 2004 nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen ist.

(10) Wurde ein früheres Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten zur Stadt Innsbruck wegen Ausgliederung der Einrichtung, an der er tätig war, aus der Stadt beendet und hat der Vertragsbedienstete im Rahmen eines Dienstverhältnisses weiterhin an derselben Einrichtung Dienst versehen, so ist die Zeit dieses späteren Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages bis zum Höchstausmaß von drei Jahren wie eine Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu behandeln. Eine Berücksichtigung ist ausgeschlossen, wenn

a)

dem Vertragsbediensteten aus Anlass der Ausgliederung die Möglichkeit eingeräumt worden ist, seinen Dienst an der ausgegliederten Einrichtung weiterhin im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Stadt Innsbruck auszuüben, und er sich für die Beendigung des Dienstverhältnisses zur Stadt Innsbruck entschieden hat oder

b)

der Vertragsbedienstete beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck eine Abfertigung erhalten und diese nicht zurückerstattet hat.

(11) Auf Vertragsbedienstete, die

a)

vor dem 1. Oktober 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten und

b)

seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden sind, sind anstelle des § 41 die Bestimmungen des § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 43/1995 sinngemäß anzuwenden. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechungen im Sinne der lit. b.

(12) Für die Anwendung des Abs. 11 sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:

a)

Wehrdienst als Zeitsoldat nach § 32 des Wehrgesetzes 1990 bzw. nach § 23 des Wehrgesetzes 2001,

b)

Teilnahme an der Eignungsausbildung nach § 2 b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung,

c)

Verwendung im Unterrichtspraktikum im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes,

d)

Tätigkeit als Lehrbeauftragter im Sinne des § 2a des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, wenn

1.

diesen Lektoren und Lehrbeauftragten bereits seit dem 1. Jänner 1991 ununterbrochen remunerierte Lehraufträge erteilt worden sind, die das im § 2a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen genannte Stundenausmaß in den darauf folgenden Semestern im Durchschnitt jeweils insgesamt überschritten haben und

2.

diese Lektoren und Lehrbeauftragten während dieses Zeitraumes in keinem anderen sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sind.

(13) Die Zeit eines Karenzurlaubes, der vor dem 1. Oktober 1995 angetreten wurde und erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet, wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam, soweit nicht nach § 65 Abs. 2 oder 4 eine für den Vertragsbediensteten günstigere Anrechnung erfolgt.

(14) Ein Vertragsbediensteter kann zugunsten einer durch Vereinbarung geregelten Pensionsvorsorge, die für alle der Vereinbarung beigetretenen Vertragsbediensteten zu generell festgesetzten Bedingungen wirksam wird, schriftlich auf die Verwaltungsdienstzulage und die Allgemeine Zulage ganz oder teilweise verzichten.

(15) Vertragsbediensteten, die vor dem 1. August 2000 in ein Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck eingetreten sind und seither ohne Unterbrechung in diesem Dienstverhältnis stehen, gebührt abweichend von den §§ 37 und 39 ein Monatsentgelt, das sich aus den Abs. 16 und 17 ergibt. Dabei umfassen das Entlohnungsschema III die Entlohnungsgruppen p 1 bis p 5 und das Entlohnungsschema IV die Entlohnungsgruppen a bis e. Die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsschemata und in die Entlohnungsgruppen richten sich nach den für die Beamten der Stadt Innsbruck geltenden Bestimmungen für die Dienstzweige und Verwendungsgruppen. Auf diese Vertragsbediensteten sind weiterhin die für die Beamten geltenden Bestimmungen über die Zeitvorrückung in die höhere Dienstklasse, die Beförderung und die Dienstalterszulage sinngemäß anzuwenden.

(16) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas III beträgt:

in der

Dienst-

Klasse

in der

Gehalts-

stufe

Entlohnungsgruppe

p5

p4

p3

p2

p1

Euro

I

1

1.543,51.593,9

1.574,61.625,9

1.606,11.658,3

1.637,71.690,8

1.669,21.723,2

2

1.560,71.611,6

1.596,91.648,8

1.634,31.687,3

1.669,21.723,2

1.706,91.761,9

3

1.578,41.629,8

1.619,01.671,5

1.662,61.716,4

1.700,71.755,6

1.744,21.800,3

4

1.595,31.647,2

1.640,81.694,0

1.691,21.745,8

1.732,31.788,1

1.782,71.839,9

5

1.612,51.664,9

1.662,61.716,4

1.719,61.775,0

1.763,51.820,2

1.820,11.878,4

II

1

1.630,11.683,0

1.684,81.739,2

1.747,71.803,9

1.794,91.852,5

1.857,81.917,1

2

1.647,21.700,5

1.706,91.761,9

1.776,01.833,0

1.826,11.884,5

1.895,41.955,8

3

1.664,51.718,3

1.728,91.784,6

1.804,21.862,0

1.857,81.917,1

1.933,21.994,7

4

1.681,71.736,0

1.750,51.806,8

1.832,81.891,4

1.889,21.949,4

1.970,72.033,3

5

1.689,91.744,5

1.758,11.814,6

1.848,41.907,5

1.903,61.964,3

1.985,72.048,7

6

1.694,71.749,4

1.765,31.822,0

1.854,61.913,9

1.912,21.973,1

1.997,32.060,6

III

1

1.699,31.754,1

1.772,91.829,8

1.860,81.920,2

1.920,51.981,6

2.008,42.072,0

2

1.716,51.771,8

1.794,91.852,5

1.889,21.949,4

1.952,12.014,1

2.046,82.111,5

3

1.733,71.789,5

1.816,81.875,0

1.917,21.978,2

1.983,62.046,5

2.086,92.152,8

4

1.750,51.806,8

1.839,01.897,8

1.945,62.007,4

2.015,22.079,0

2.127,92.194,9

5

1.768,31.825,1

1.860,81.920,2

1.973,92.036,6

2.046,82.111,5

2.171,42.239,7

6

1.785,41.842,7

1.883,11.943,2

2.002,52.066,0

2.080,22.145,9

2.215,12.284,6

7

1.802,91.860,7

1.905,01.965,7

2.031,12.095,4

2.114,22.180,9

2.258,62.329,4

8

1.820,11.878,4

1.926,91.988,2

2.059,72.124,8

2.152,32.220,0

2.343,22.416,4

9

1.837,71.896,5

1.949,42.011,4

2.140,72.208,1

2.221,72.291,4

2.388,92.463,4

IV

1

-

-

-

-

2.076,72.142,3

2

-

-

-

-

2.159,22.227,1

3

-

-

-

-

2.194,72.263,6

4

-

-

-

-

2.284,12.355,6

5

-

-

-

-

2.376,42.450,5

6

-

-

-

-

2.469,32.546,1

7

-

-

-

-

2.562,12.641,5

8

-

-

-

-

2.654,92.737,0

9

-

-

-

-

2.748,02.832,7

(17) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas IV beträgt:

in der

Dienst-

klasse

in der

Gehalts-

stufe

Entlohnungsgruppe

e

d

c

b

a

Euro

I

1

1.540,01.590,3

1.602,91.655,0

1.665,31.719,2

-

-

2

1.557,51.608,3

1.630,91.683,8

1.702,81.757,7

-

-

3

1.574,61.625,9

1.659,01.712,7

1.740,51.796,5

-

-

4

1.591,91.643,7

1.687,31.741,8

1.778,61.835,7

-

-

5

1.608,81.661,1

1.715,51.770,8

1.816,01.874,2

-

-

II

1

1.626,31.679,0

1.743,71.799,8

1.853,61.912,8

1.853,61.912,8

-

2

1.643,61.696,8

1.772,01.828,9

1.891,21.951,5

1.900,71.961,3

-

3

1.660,71.714,4

1.800,11.857,8

1.928,91.990,3

1.947,92.009,8

-

4

1.678,01.732,2

1.828,51.887,0

1.966,22.028,6

1.994,52.057,7

-

5

1.686,01.740,5

1.844,31.903,3

1.981,32.044,2

-

-

6

1.690,71.745,3

1.850,51.909,6

1.992,82.056,0

-

-

III

1

1.695,41.750,1

1.856,81.916,1

1.998,42.061,8

2.042,02.106,6

2.284,82.356,3

2

1.712,61.767,8

1.885,01.945,1

2.004,02.067,5

2.092,12.158,1

-

3

1.729,61.785,3

1.913,01.973,9

2.042,02.106,6

2.144,02.211,5

-

4

1.746,91.803,1

1.941,02.002,7

2.082,42.148,1

2.196,72.265,7

-

5

1.764,51.821,2

1.969,62.032,1

-

-

-

6

1.781,51.838,7

1.998,12.061,4

-

-

-

7

1.799,01.856,7

2.026,32.090,4

-

-

-

8

1.816,01.874,2

-

-

-

-

9

1.833,41.892,1

-

-

-

-

in der

Gehalts-

stufe

in der Dienstklasse

IV

V

VI

VII

VIII

IX

Euro

1

2.072,12.137,6

2.649,22.731,1

3.200,03.297,6

3.863,23.979,7

5.099,95.251,6

6.861,17.063,0

2

2.154,12.221,9

2.741,42.825,9

3.292,03.392,2

3.983,94.103,8

5.319,65.477,6

7.191,77.403,1

3

2.189,62.258,4

2.833,22.920,3

3.382,53.485,3

4.105,04.228,4

5.538,45.702,6

7.522,47.743,2

4

2.279,12.350,5

2.924,33.014,0

3.502,83.609,0

4.370,04.500,9

5.869,16.042,8

7.853,78.083,9

5

2.371,12.445,1

3.016,23.108,6

3.622,73.732,3

4.635,34.773,8

6.199,56.382,6

8.184,28.423,8

6

2.463,42.540,0

3.108,23.203,2

3.742,93.856,0

4.881,75.027,2

6.530,06.722,5

8.514,68.763,7

7

2.556,52.635,8

3.200,03.297,6

3.863,23.979,7

5.099,95.251,6

6.861,17.063,0

-

8

2.649,22.731,1

3.292,03.392,2

3.983,94.103,8

5.319,65.477,6

7.191,77.403,1

-

9

2.741,42.825,9

3.382,53.485,3

4.105,04.228,4

5.538,45.702,6

-

-

(18) Vertragsbedienstete, auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Abs. 15 anzuwenden ist, können innerhalb von acht Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes schriftlich erklären, dass sie auf die Anwendung des Abs. 15 ausdrücklich und unwiderruflich verzichten. Auf sie ist ab dem auf diesen Verzicht folgenden Monatsersten Abs. 15 nicht mehr anzuwenden. Durch diesen Verzicht gilt auch ein durch die Stadt Innsbruck abgegebener Verzicht auf ihr Kündigungsrecht gegenüber dem Vertragsbediensteten als widerrufen. Gleichzeitig erlischt auch die Anwartschaft auf einen allfälligen, auf einen Beschluss des Gemeinderates der Stadt Innsbruck vom 6. Dezember 1960 zurückgehenden Rentenzuschuss. Die Einstufung dieser Vertragsbediensteten in die Entlohnungsstufen nach den §§ 37 und 39 erfolgt so, dass ihnen jene Entlohnungsstufe und jener Vorrückungstermin gebührt, die bzw. der sich ergeben würde, wenn sie die Zeit, die für sie bisher für die Vorrückung maßgebend war, in der für sie nach den §§ 37 und 39 geltenden Entlohnungsgruppe im Wege der Vorrückung zurückgelegt hätten.

(19) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft treten.

(20) § 63a in der Fassung des Art. 14 Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 167/2021 tritt mit dem Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 25.11.2021 bis 31.12.2021

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt Art. III des Gesetzes LGBl. Nr. 85/1993, zuletzt geändert durch Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2002, und Art. III des Gesetzes LGBl. Nr. 8/1995, zuletzt geändert durch Art. VII des Gesetzes LGBl. Nr. 19/1998, außer Kraft.

(3) Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an dürfen in seinem Geltungsbereich Dienstverträge nach anderen Vorschriften nicht mehr abgeschlossen werden. Vereinbarungen, die gegen zwingende Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, sind rechtsunwirksam, soweit im Abs. 4 und im § 80 nichts anderes bestimmt ist.

(4) Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Dienstverträge über Dienstverhältnisse, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gelten als Dienstverträge im Sinne dieses Gesetzes. Soweit in diesen Dienstverträgen auf das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Tiroler Vertragsbedienstetengesetz oder auf Beschlüsse des Gemeinderates oder des Stadtsenates der Stadt Innsbruck verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes. In diesen Dienstverträgen enthaltene, von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen bleiben jedoch unberührt und gelten als Regelungen im Sinne des § 80, soweit sie für den Vertragsbediensteten günstiger sind als die Regelungen dieses Gesetzes.

(5) Die Einstufung in die Entlohnungsstufen der §§ 37, 38, 85 und 91 hat, ausgehend vom Vorrückungsstichtag, unter Berücksichtigung der für die Vorrückung anrechenbaren Dienstzeit zu erfolgen. Ergibt sich unter Berücksichtigung dieser Einstufung für den Vertragsbediensteten ein geringeres Monatsentgelt als jenes nach dem bestehenden Dienstvertrag, so gilt dieser Dienstvertrag als Sondervertrag.

(6) Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe b, die eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung an einer höheren Schule nicht abgelegt haben und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Abs. 5 in den Entlohnungsstufen 4 bis 9 eingestuft sind, rücken nach zwei Jahren in der Entlohnungsstufe 9 in eine Entlohnungsstufe 9a mit einem Monatsentgelt von 2.463,32.539,9 Euro vor. Die Vorrückung in die Entlohnungsstufe 10 erfolgt nach einem Jahr in der Entlohnungsstufe 9a. Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe b, die eine Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung an einer höheren Schule nicht abgelegt haben und die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Abs. 5 in den Entlohnungsstufen 10 bis 13 eingestuft sind, rücken nach zwei Jahren in der Entlohnungsstufe 13 in eine Entlohnungsstufe 13a mit einem Monatsentgelt von 2.944,83.035,1 Euro vor. Die Vorrückung in die Entlohnungsstufe 14 erfolgt nach einem Jahr in der Entlohnungsstufe 13a. Dies gilt nicht für Vertragsbedienstete, die nach den bisher geltenden Vorschriften bereits ein Jahr in einer den Entlohnungsstufen 3a, 9a bzw. 13a entsprechenden Entlohnungsstufe eingestuft waren.

(7) Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten nach § 26 Abs. 2 Z 1 oder Z 4 lit. d, e oder f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 auf, die er in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt hat und die noch nicht zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, so ist der Vorrückungsstichtag auf Ansuchen des Vertragsbediensteten unter Zugrundelegung der Regelungen des § 41 rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1994, entsprechend zu verbessern. Bei Dienstverhältnissen, in denen nach dem 31. Dezember 1993 Zeiten in einem Beschäftigungsausmaß von weniger als der Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes zurückgelegt und nur zur Hälfte für die Berechnung des für die Vorrückung maßgebenden Zeitraumes berücksichtigt wurden, sind die nach dem 1. Jänner 1994 liegenden Vorrückungstermine auf Ansuchen des Vertragsbediensteten unter Zugrundelegung der Regelungen des § 40 Abs. 1 und 2 neu zu ermitteln. Dies gilt bei Zutreffen der Voraussetzungen des ersten und zweiten Satzes auch für ehemalige Vertragsbedienstete sinngemäß. Ist der Vertragsbedienstete, auf den die Voraussetzungen des ersten bis dritten Satzes zutreffen, verstorben, so kann das Ansuchen auch von einer Person, der als Hinterbliebener nach diesem Vertragsbediensteten ein Pensionsanspruch aus der Allgemeinen Sozialversicherung zusteht, eingebracht werden.

(8) Ansuchen nach Abs. 7 sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bis zum Ablauf des 30. April 2004 zu stellen.

(9) Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer

a)

nach Abs. 7 erster Satz vorgenommenen rückwirkenden Verbesserung des Vorrückungsstichtages aufgrund der Anrechnung von vor dem 1. Mai 2004 liegenden Zeiten,

b)

nach Abs. 7 zweiter Satz vorgenommenen Neuermittlung von Vorrückungsterminen

ergeben, gilt § 50 mit der Maßgabe, dass der Zeitraum vom 14. Juli 1997 bis zum 30. April 2004 nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen ist.

(10) Wurde ein früheres Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten zur Stadt Innsbruck wegen Ausgliederung der Einrichtung, an der er tätig war, aus der Stadt beendet und hat der Vertragsbedienstete im Rahmen eines Dienstverhältnisses weiterhin an derselben Einrichtung Dienst versehen, so ist die Zeit dieses späteren Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages bis zum Höchstausmaß von drei Jahren wie eine Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu behandeln. Eine Berücksichtigung ist ausgeschlossen, wenn

a)

dem Vertragsbediensteten aus Anlass der Ausgliederung die Möglichkeit eingeräumt worden ist, seinen Dienst an der ausgegliederten Einrichtung weiterhin im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Stadt Innsbruck auszuüben, und er sich für die Beendigung des Dienstverhältnisses zur Stadt Innsbruck entschieden hat oder

b)

der Vertragsbedienstete beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck eine Abfertigung erhalten und diese nicht zurückerstattet hat.

(11) Auf Vertragsbedienstete, die

a)

vor dem 1. Oktober 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten und

b)

seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden sind, sind anstelle des § 41 die Bestimmungen des § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 43/1995 sinngemäß anzuwenden. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechungen im Sinne der lit. b.

(12) Für die Anwendung des Abs. 11 sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:

a)

Wehrdienst als Zeitsoldat nach § 32 des Wehrgesetzes 1990 bzw. nach § 23 des Wehrgesetzes 2001,

b)

Teilnahme an der Eignungsausbildung nach § 2 b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung,

c)

Verwendung im Unterrichtspraktikum im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes,

d)

Tätigkeit als Lehrbeauftragter im Sinne des § 2a des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, wenn

1.

diesen Lektoren und Lehrbeauftragten bereits seit dem 1. Jänner 1991 ununterbrochen remunerierte Lehraufträge erteilt worden sind, die das im § 2a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen genannte Stundenausmaß in den darauf folgenden Semestern im Durchschnitt jeweils insgesamt überschritten haben und

2.

diese Lektoren und Lehrbeauftragten während dieses Zeitraumes in keinem anderen sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sind.

(13) Die Zeit eines Karenzurlaubes, der vor dem 1. Oktober 1995 angetreten wurde und erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet, wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam, soweit nicht nach § 65 Abs. 2 oder 4 eine für den Vertragsbediensteten günstigere Anrechnung erfolgt.

(14) Ein Vertragsbediensteter kann zugunsten einer durch Vereinbarung geregelten Pensionsvorsorge, die für alle der Vereinbarung beigetretenen Vertragsbediensteten zu generell festgesetzten Bedingungen wirksam wird, schriftlich auf die Verwaltungsdienstzulage und die Allgemeine Zulage ganz oder teilweise verzichten.

(15) Vertragsbediensteten, die vor dem 1. August 2000 in ein Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck eingetreten sind und seither ohne Unterbrechung in diesem Dienstverhältnis stehen, gebührt abweichend von den §§ 37 und 39 ein Monatsentgelt, das sich aus den Abs. 16 und 17 ergibt. Dabei umfassen das Entlohnungsschema III die Entlohnungsgruppen p 1 bis p 5 und das Entlohnungsschema IV die Entlohnungsgruppen a bis e. Die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsschemata und in die Entlohnungsgruppen richten sich nach den für die Beamten der Stadt Innsbruck geltenden Bestimmungen für die Dienstzweige und Verwendungsgruppen. Auf diese Vertragsbediensteten sind weiterhin die für die Beamten geltenden Bestimmungen über die Zeitvorrückung in die höhere Dienstklasse, die Beförderung und die Dienstalterszulage sinngemäß anzuwenden.

(16) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas III beträgt:

in der

Dienst-

Klasse

in der

Gehalts-

stufe

Entlohnungsgruppe

p5

p4

p3

p2

p1

Euro

I

1

1.543,51.593,9

1.574,61.625,9

1.606,11.658,3

1.637,71.690,8

1.669,21.723,2

2

1.560,71.611,6

1.596,91.648,8

1.634,31.687,3

1.669,21.723,2

1.706,91.761,9

3

1.578,41.629,8

1.619,01.671,5

1.662,61.716,4

1.700,71.755,6

1.744,21.800,3

4

1.595,31.647,2

1.640,81.694,0

1.691,21.745,8

1.732,31.788,1

1.782,71.839,9

5

1.612,51.664,9

1.662,61.716,4

1.719,61.775,0

1.763,51.820,2

1.820,11.878,4

II

1

1.630,11.683,0

1.684,81.739,2

1.747,71.803,9

1.794,91.852,5

1.857,81.917,1

2

1.647,21.700,5

1.706,91.761,9

1.776,01.833,0

1.826,11.884,5

1.895,41.955,8

3

1.664,51.718,3

1.728,91.784,6

1.804,21.862,0

1.857,81.917,1

1.933,21.994,7

4

1.681,71.736,0

1.750,51.806,8

1.832,81.891,4

1.889,21.949,4

1.970,72.033,3

5

1.689,91.744,5

1.758,11.814,6

1.848,41.907,5

1.903,61.964,3

1.985,72.048,7

6

1.694,71.749,4

1.765,31.822,0

1.854,61.913,9

1.912,21.973,1

1.997,32.060,6

III

1

1.699,31.754,1

1.772,91.829,8

1.860,81.920,2

1.920,51.981,6

2.008,42.072,0

2

1.716,51.771,8

1.794,91.852,5

1.889,21.949,4

1.952,12.014,1

2.046,82.111,5

3

1.733,71.789,5

1.816,81.875,0

1.917,21.978,2

1.983,62.046,5

2.086,92.152,8

4

1.750,51.806,8

1.839,01.897,8

1.945,62.007,4

2.015,22.079,0

2.127,92.194,9

5

1.768,31.825,1

1.860,81.920,2

1.973,92.036,6

2.046,82.111,5

2.171,42.239,7

6

1.785,41.842,7

1.883,11.943,2

2.002,52.066,0

2.080,22.145,9

2.215,12.284,6

7

1.802,91.860,7

1.905,01.965,7

2.031,12.095,4

2.114,22.180,9

2.258,62.329,4

8

1.820,11.878,4

1.926,91.988,2

2.059,72.124,8

2.152,32.220,0

2.343,22.416,4

9

1.837,71.896,5

1.949,42.011,4

2.140,72.208,1

2.221,72.291,4

2.388,92.463,4

IV

1

-

-

-

-

2.076,72.142,3

2

-

-

-

-

2.159,22.227,1

3

-

-

-

-

2.194,72.263,6

4

-

-

-

-

2.284,12.355,6

5

-

-

-

-

2.376,42.450,5

6

-

-

-

-

2.469,32.546,1

7

-

-

-

-

2.562,12.641,5

8

-

-

-

-

2.654,92.737,0

9

-

-

-

-

2.748,02.832,7

(17) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas IV beträgt:

in der

Dienst-

klasse

in der

Gehalts-

stufe

Entlohnungsgruppe

e

d

c

b

a

Euro

I

1

1.540,01.590,3

1.602,91.655,0

1.665,31.719,2

-

-

2

1.557,51.608,3

1.630,91.683,8

1.702,81.757,7

-

-

3

1.574,61.625,9

1.659,01.712,7

1.740,51.796,5

-

-

4

1.591,91.643,7

1.687,31.741,8

1.778,61.835,7

-

-

5

1.608,81.661,1

1.715,51.770,8

1.816,01.874,2

-

-

II

1

1.626,31.679,0

1.743,71.799,8

1.853,61.912,8

1.853,61.912,8

-

2

1.643,61.696,8

1.772,01.828,9

1.891,21.951,5

1.900,71.961,3

-

3

1.660,71.714,4

1.800,11.857,8

1.928,91.990,3

1.947,92.009,8

-

4

1.678,01.732,2

1.828,51.887,0

1.966,22.028,6

1.994,52.057,7

-

5

1.686,01.740,5

1.844,31.903,3

1.981,32.044,2

-

-

6

1.690,71.745,3

1.850,51.909,6

1.992,82.056,0

-

-

III

1

1.695,41.750,1

1.856,81.916,1

1.998,42.061,8

2.042,02.106,6

2.284,82.356,3

2

1.712,61.767,8

1.885,01.945,1

2.004,02.067,5

2.092,12.158,1

-

3

1.729,61.785,3

1.913,01.973,9

2.042,02.106,6

2.144,02.211,5

-

4

1.746,91.803,1

1.941,02.002,7

2.082,42.148,1

2.196,72.265,7

-

5

1.764,51.821,2

1.969,62.032,1

-

-

-

6

1.781,51.838,7

1.998,12.061,4

-

-

-

7

1.799,01.856,7

2.026,32.090,4

-

-

-

8

1.816,01.874,2

-

-

-

-

9

1.833,41.892,1

-

-

-

-

in der

Gehalts-

stufe

in der Dienstklasse

IV

V

VI

VII

VIII

IX

Euro

1

2.072,12.137,6

2.649,22.731,1

3.200,03.297,6

3.863,23.979,7

5.099,95.251,6

6.861,17.063,0

2

2.154,12.221,9

2.741,42.825,9

3.292,03.392,2

3.983,94.103,8

5.319,65.477,6

7.191,77.403,1

3

2.189,62.258,4

2.833,22.920,3

3.382,53.485,3

4.105,04.228,4

5.538,45.702,6

7.522,47.743,2

4

2.279,12.350,5

2.924,33.014,0

3.502,83.609,0

4.370,04.500,9

5.869,16.042,8

7.853,78.083,9

5

2.371,12.445,1

3.016,23.108,6

3.622,73.732,3

4.635,34.773,8

6.199,56.382,6

8.184,28.423,8

6

2.463,42.540,0

3.108,23.203,2

3.742,93.856,0

4.881,75.027,2

6.530,06.722,5

8.514,68.763,7

7

2.556,52.635,8

3.200,03.297,6

3.863,23.979,7

5.099,95.251,6

6.861,17.063,0

-

8

2.649,22.731,1

3.292,03.392,2

3.983,94.103,8

5.319,65.477,6

7.191,77.403,1

-

9

2.741,42.825,9

3.382,53.485,3

4.105,04.228,4

5.538,45.702,6

-

-

(18) Vertragsbedienstete, auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Abs. 15 anzuwenden ist, können innerhalb von acht Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes schriftlich erklären, dass sie auf die Anwendung des Abs. 15 ausdrücklich und unwiderruflich verzichten. Auf sie ist ab dem auf diesen Verzicht folgenden Monatsersten Abs. 15 nicht mehr anzuwenden. Durch diesen Verzicht gilt auch ein durch die Stadt Innsbruck abgegebener Verzicht auf ihr Kündigungsrecht gegenüber dem Vertragsbediensteten als widerrufen. Gleichzeitig erlischt auch die Anwartschaft auf einen allfälligen, auf einen Beschluss des Gemeinderates der Stadt Innsbruck vom 6. Dezember 1960 zurückgehenden Rentenzuschuss. Die Einstufung dieser Vertragsbediensteten in die Entlohnungsstufen nach den §§ 37 und 39 erfolgt so, dass ihnen jene Entlohnungsstufe und jener Vorrückungstermin gebührt, die bzw. der sich ergeben würde, wenn sie die Zeit, die für sie bisher für die Vorrückung maßgebend war, in der für sie nach den §§ 37 und 39 geltenden Entlohnungsgruppe im Wege der Vorrückung zurückgelegt hätten.

(19) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft treten.

(20) § 63a in der Fassung des Art. 14 Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 167/2021 tritt mit dem Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.

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