§ 99 I-VBG (weggefallen)

Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
Der Leiter hat neben seinen sonstigen nach diesem Gesetz bestehenden Dienstplichten die besonderen Dienstpflichten des Leiters nach den §§ 33 § 99 I-VBGbis 41 und 42 Abs seit 31.12.2010 weggefallen. 1 MDG, mit Ausnahme der §§ 37 Abs. 4 und 38, sinngemäß zu erfüllen.Der Leiter hat neben seinen sonstigen nach diesem Gesetz bestehenden Dienstplichten die besonderen Dienstpflichten des Leiters nach den Paragraphen 33 bis 41 und 42 Absatz eins, MDG, mit Ausnahme der Paragraphen 37, Absatz 4 und 38, sinngemäß zu erfüllen.

Stand vor dem 31.07.2024

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.07.2024
Der Leiter hat neben seinen sonstigen nach diesem Gesetz bestehenden Dienstplichten die besonderen Dienstpflichten des Leiters nach den §§ 33 § 99 I-VBGbis 41 und 42 Abs seit 31.12.2010 weggefallen. 1 MDG, mit Ausnahme der §§ 37 Abs. 4 und 38, sinngemäß zu erfüllen.Der Leiter hat neben seinen sonstigen nach diesem Gesetz bestehenden Dienstplichten die besonderen Dienstpflichten des Leiters nach den Paragraphen 33 bis 41 und 42 Absatz eins, MDG, mit Ausnahme der Paragraphen 37, Absatz 4 und 38, sinngemäß zu erfüllen.

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