Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2025
(1)Absatz einsWird das Beschäftigungsausmaß des Leiters herabgesetzt, so kann eine Lehrperson, die persönlich und fachlich geeignet ist, mit der teilweisen Leitung der Musikschule betraut werden (teilbetrauter Leiter). § 96 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.Wird das Beschäftigungsausmaß des Leiters herabgesetzt, so kann eine Lehrperson, die persönlich und fachlich geeignet ist, mit der teilweisen Leitung der Musikschule betraut werden (teilbetrauter Leiter). Paragraph 96, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2Der teilbetraute Leiter ist auf Vorschlag des Leiters zu bestellen. Ein Vorschlag ist innerhalb von vier Wochen ab Aufforderung durch den Dienstgeber zu erstatten, andernfalls die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen ist.
(3)Absatz 3In der Zeit der Abwesenheit des Leiters hat der teilbetraute Leiter alle an der Musikschule anfallenden Leitungsaufgaben entsprechend den Weisungen des Leiters wahrzunehmen. In der Diensteinteilung ist darauf Bedacht zu nehmen.
(4)Absatz 4Wird eine Lehrperson zum teilbetrauten Leiter bestellt, so vermindert sich ihre Unterrichtsverpflichtung um jenen Hundertsatz, um den das Beschäftigungsausmaß des Leiters herabgesetzt wird, wobei sich ergebende Teile der verminderten Unterrichtsstunden auf volle Unterrichtsstunden abzurunden sind. Die entfallenden Stunden der Unterrichtsverpflichtung einschließlich der damit entfallenden Zeiten für die Vor- und Nachbereitung stehen zur Wahrnehmung von Leitungsaufgaben zur Verfügung.
In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
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