Die §§ 72 und 77 sind auch auf jene Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck stehen und die nicht nach § 1 in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, sinngemäß anzuwenden, soweit nicht der Bund zur Regelung des Dienstrechtes dieser Bediensteten zuständig ist.
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