Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2025
(1)Absatz eins§ 6 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass bei einer Lehrperson, die in die Entlohnungsgruppe ml5 eingereiht wird, der Zeitpunkt, bis zu dem der Studienabschluss nachzuweisen ist, in den Dienstvertrag aufzunehmen ist.Paragraph 6, Absatz 2, gilt mit der Maßgabe, dass bei einer Lehrperson, die in die Entlohnungsgruppe ml5 eingereiht wird, der Zeitpunkt, bis zu dem der Studienabschluss nachzuweisen ist, in den Dienstvertrag aufzunehmen ist.
(2)Absatz 2An die Stelle des § 6a Abs. 1 lit. e, g, h und i tritt § 5a Abs. 1 lit. e, g, h und i MDG.An die Stelle des Paragraph 6 a, Absatz eins, Litera e,, g, h und i tritt Paragraph 5 a, Absatz eins, Litera e,, g, h und i MDG.
In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
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