§ 95 I-VBG

Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Auf den Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck vor dem 1. Jänner 2008 begründet wurde, ist § 55 Abs. 1, 5 und 6 in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden, sofern dem Vertragsbediensteten nach diesen Bestimmungen bereits vor der Vollendung des 43. Lebensjahres ein Urlaubsausmaß von 240 Dienststunden gebührt.

(2) § 57 Abs. 2 1a in der Fassung des Tiroler COVID-19-Anpassungsgesetzes,Art. 6 Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2020LGBl. Nr. 91/2021, tritt mit dem Ablauf des 3031. JuniDezember 2021 außer Kraft.

Stand vor dem 01.07.2021

In Kraft vom 01.01.2021 bis 01.07.2021

(1) Auf den Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck vor dem 1. Jänner 2008 begründet wurde, ist § 55 Abs. 1, 5 und 6 in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden, sofern dem Vertragsbediensteten nach diesen Bestimmungen bereits vor der Vollendung des 43. Lebensjahres ein Urlaubsausmaß von 240 Dienststunden gebührt.

(2) § 57 Abs. 2 1a in der Fassung des Tiroler COVID-19-Anpassungsgesetzes,Art. 6 Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2020LGBl. Nr. 91/2021, tritt mit dem Ablauf des 3031. JuniDezember 2021 außer Kraft.

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