Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
(1)Absatz einsAbweichend von § 47 Abs. 1 ist die Grundvergütung für die Überstunden in der Kinderbetreuung durch die Teilung des Monatsentgeltes von pädagogischen Fachkräften,Abweichend von Paragraph 47, Absatz eins, ist die Grundvergütung für die Überstunden in der Kinderbetreuung durch die Teilung des Monatsentgeltes von pädagogischen Fachkräften,
a)Litera adie Kinderbetreuungsgruppen betreuen, durch 151,55,
b)Litera bdie bis zu drei Kinderbetreuungsgruppen leiten, durch 138,56 und
c)Litera cdie mehr als drei Kinderbetreuungsgruppen leiten, durch 129,9
zu ermitteln.
(2)Absatz 2Bei nicht vollbeschäftigen Bediensteten verringern sich die Überstundenteiler nach Abs. 1 lit. a, b und c auf das der Beschäftigung entsprechende Ausmaß.Bei nicht vollbeschäftigen Bediensteten verringern sich die Überstundenteiler nach Absatz eins, Litera a,, b und c auf das der Beschäftigung entsprechende Ausmaß.
In Kraft seit 19.08.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 88 I-VBG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 88 I-VBG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 88 I-VBG