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(1) PädagogischenEine Überstunde liegt vor, wenn die regelmäßige Wochendienstzeit für die Kinderbetreuung von pädagogischen Fachkräften, die Integrationsgruppen oder heilpädagogische Gruppen betreuen und die besonderen Anstellungserfordernisse nach § 31 Abs. 1 lit. d oder e des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes erfüllen, gebührt eine Dienstzulage. Sie wird durch die Entlohnungsstufe bestimmt.
a) | Kinderbetreuungsgruppen betreuen, 35 Wochenstunden, | |||||||||
b) | bis zu drei Kinderbetreuungsgruppen leiten, 32 Wochenstunden und | |||||||||
c) | mehr als drei Kinderbetreuungsgruppen leiten, 30 Wochenstunden | |||||||||
überschreitet. |
(2) Die DienstzulageGrundvergütung für die Überstunden ist durch die Teilung des Monatsentgeltes bei Überstunden nach Abs. 1 beträgt:
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(3) Pädagogischen Fachkräftenlit. a durch 151,55, die heilpädagogische Gruppen betreuen und die imnach Abs. 1 genannten Anstellungserfordernisse nicht erfüllen, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 50 vlit. H. der Dienstzulageb durch 138,56 und nach Abs. 21 lit. c durch 129,9 zu ermitteln.
(1) PädagogischenEine Überstunde liegt vor, wenn die regelmäßige Wochendienstzeit für die Kinderbetreuung von pädagogischen Fachkräften, die Integrationsgruppen oder heilpädagogische Gruppen betreuen und die besonderen Anstellungserfordernisse nach § 31 Abs. 1 lit. d oder e des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes erfüllen, gebührt eine Dienstzulage. Sie wird durch die Entlohnungsstufe bestimmt.
a) | Kinderbetreuungsgruppen betreuen, 35 Wochenstunden, | |||||||||
b) | bis zu drei Kinderbetreuungsgruppen leiten, 32 Wochenstunden und | |||||||||
c) | mehr als drei Kinderbetreuungsgruppen leiten, 30 Wochenstunden | |||||||||
überschreitet. |
(2) Die DienstzulageGrundvergütung für die Überstunden ist durch die Teilung des Monatsentgeltes bei Überstunden nach Abs. 1 beträgt:
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(3) Pädagogischen Fachkräftenlit. a durch 151,55, die heilpädagogische Gruppen betreuen und die imnach Abs. 1 genannten Anstellungserfordernisse nicht erfüllen, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 50 vlit. H. der Dienstzulageb durch 138,56 und nach Abs. 21 lit. c durch 129,9 zu ermitteln.