Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2025
(1)Absatz einsDie regelmäßige Wochendienstzeit der pädagogischen Fachkräfte beträgt für die Kinderbetreuung und für die Vor- und Nachbereitung insgesamt 40 Wochenstunden.
(2)Absatz 2Die Vor- und Nachbereitung umfasst insbesondere die Vorbereitung der pädagogischen Arbeit, die Dokumentation der pädagogischen Arbeit, die Eltern- und Teamarbeit, die verpflichtende berufliche Fortbildung und die Verwaltungstätigkeit. Hierfür sind fünf Stunden der regelmäßigen Wochendienstzeit zu verwenden.
(3)Absatz 3Für die Besorgung von Leitungsaufgaben nach § 30 Abs. 1 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes sind von pädagogischen Fachkräften unbeschadet des Abs. 2 für die Leitung vonFür die Besorgung von Leitungsaufgaben nach Paragraph 30, Absatz eins, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes sind von pädagogischen Fachkräften unbeschadet des Absatz 2, für die Leitung von
a)Litera abis zu drei Kinderbetreuungsgruppen drei Stunden und
b)Litera bmehr als drei Kinderbetreuungsgruppen fünf Stunden
der regelmäßigen Wochendienstzeit zu verwenden.
(4)Absatz 4Bei nicht vollbeschäftigten pädagogischen Fachkräften verringern sich die Zeiten für die Kinderbetreuung, für die Vor- und Nachbereitung und für die Besorgung von Leitungsaufgaben auf das der Beschäftigung entsprechende Ausmaß.
In Kraft seit 19.08.2023 bis 31.12.9999
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