Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.07.2026
(1)Absatz einsPädagogischen Fachkräften, die Integrationsgruppen im Sinn des § 2 Abs. 6 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes betreuen und die besonderen Anstellungserfordernisse nach § 31 Abs. 1 lit. d oder e des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes erfüllen, gebührt eine Dienstzulage. Sie wird durch die Entlohnungsgruppe und die Entlohnungsstufe bestimmt.Pädagogischen Fachkräften, die Integrationsgruppen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 6, des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes betreuen und die besonderen Anstellungserfordernisse nach Paragraph 31, Absatz eins, Litera d, oder e des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes erfüllen, gebührt eine Dienstzulage. Sie wird durch die Entlohnungsgruppe und die Entlohnungsstufe bestimmt.
(2)Absatz 2Die Dienstzulage für die Betreuung von Integrationsgruppen durch pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppe ki1 beträgt:
in den Entlohnungsstufen
Euro
1 bis 5
163,7
6 bis 11
229,6
ab 12
326,7
(3)Absatz 3Die Dienstzulage für die Betreuung von Integrationsgruppen durch pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppe ki2 beträgt:
in den Entlohnungsstufen
Euro
1 bis 5
137,8
6 bis 11
193,3
ab 12
274,4
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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