§ 82 I-VBG Dienstzeit

Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit der pädagogischen Fachkräfte beträgt für die Kinderbetreuung und für die Vor- und Nachbereitung insgesamt 40 Wochenstunden.

(2) Die Vor- und Nachbereitung umfasst insbesondere die Vorbereitung der pädagogischen Arbeit, die Dokumentation der pädagogischen Arbeit, die Eltern- und Teamarbeit, die verpflichtende berufliche Fortbildung und die Verwaltungstätigkeit. Hierfür sind währendfünf Stunden der regelmäßigen Wochendienstzeit zu verwenden.

(3) Für die Besorgung von Leitungsaufgaben nach § 2 Abs. 17 § 30 Abs. 1 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes nicht zum Kindergartenjahr zählenden Zeiten (Zeiten außerhalbsind von pädagogischen Fachkräften unbeschadet des Kindergartenjahres) beurlaubt, soweit im Abs. 2 und infür die Leitung von

a)

bis zu drei Kinderbetreuungsgruppen drei Stunden und

b)

mehr als drei Kinderbetreuungsgruppen fünf Stunden

der regelmäßigen Wochendienstzeit zu verwenden.

(4) Bei nicht vollbeschäftigten pädagogischen Fachkräften verringern sich die Zeiten nach den §§ 83 Abs. 2 zweiter Satz und 84 nichts anderes bestimmt ist3 lit. a und b auf das der Beschäftigung entsprechende Ausmaß.

(2) Die pädagogischen Fachkräfte sind zu Beginn und am Ende des Zeitraumes nach § 2 Abs. 2 Z 2 des Schulzeitgesetzes 1985 bis zum Höchstausmaß von insgesamt sechs Tagen zur Anwesenheit und zur Dienstleistung in der Kinderbetreuungseinrichtung verpflichtet, wenn dies erforderlich ist.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.2016

(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit der pädagogischen Fachkräfte beträgt für die Kinderbetreuung und für die Vor- und Nachbereitung insgesamt 40 Wochenstunden.

(2) Die Vor- und Nachbereitung umfasst insbesondere die Vorbereitung der pädagogischen Arbeit, die Dokumentation der pädagogischen Arbeit, die Eltern- und Teamarbeit, die verpflichtende berufliche Fortbildung und die Verwaltungstätigkeit. Hierfür sind währendfünf Stunden der regelmäßigen Wochendienstzeit zu verwenden.

(3) Für die Besorgung von Leitungsaufgaben nach § 2 Abs. 17 § 30 Abs. 1 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes nicht zum Kindergartenjahr zählenden Zeiten (Zeiten außerhalbsind von pädagogischen Fachkräften unbeschadet des Kindergartenjahres) beurlaubt, soweit im Abs. 2 und infür die Leitung von

a)

bis zu drei Kinderbetreuungsgruppen drei Stunden und

b)

mehr als drei Kinderbetreuungsgruppen fünf Stunden

der regelmäßigen Wochendienstzeit zu verwenden.

(4) Bei nicht vollbeschäftigten pädagogischen Fachkräften verringern sich die Zeiten nach den §§ 83 Abs. 2 zweiter Satz und 84 nichts anderes bestimmt ist3 lit. a und b auf das der Beschäftigung entsprechende Ausmaß.

(2) Die pädagogischen Fachkräfte sind zu Beginn und am Ende des Zeitraumes nach § 2 Abs. 2 Z 2 des Schulzeitgesetzes 1985 bis zum Höchstausmaß von insgesamt sechs Tagen zur Anwesenheit und zur Dienstleistung in der Kinderbetreuungseinrichtung verpflichtet, wenn dies erforderlich ist.

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