§ 96 I-VBG Übergangsbestimmungen für Assistenzkräfte

Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Assistenzkräfte (Kindergartenhelferinnen), deren Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten der 8. I-VBG-Novelle, LGBl. Nr. 51/2010, begonnen hat und die zu diesem Zeitpunkt in die Entlohnungsgruppe kgh eingereiht sind, haben weiter Anspruch auf Feriengelten ab dem 1. Ihnen gebührt weiterJänner 2017 als Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 2 und sind in das MonatsentgeltEntlohnungsschema Ak einzureihen. Die Einstufung hat entsprechend der am 31. Dezember 2016 bestehenden Einstufung innerhalb der Entlohnungsgruppe kgh zu erfolgen.

(2) Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe kgh beträgt:

in der Entlohnungsstufe

Euro

1

1.537,1

2

1.559,5

3

1.581,9

4

1.690,6

5

1.712,7

6

1.735,1

7

1.757,5

8

1.779,7

9

1.824,0

10

1.846,4

11

1.868,9

12

1.891,5

13

1.964,7

14

1.991,1

15

2.016,4

16

2.042,7

17

2.076,9

18

2.112,7

19

2.149,1

20

2.185,4

(3) Die Allgemeine Zulage zum Monatsentgelt nach § 48 lit. a gebührt nicht.

(4) Für Assistenzkräfte, die während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres nicht zu Dienstleistungen verpflichtet werden, gelten die §§ 82 und 84 sinngemäß.

(5Kindergartenhelferinnen) Für Assistenzkräfte, die während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres zur Dienstleistung herangezogen werden, gilt § 83 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß. § 83 Abs. 3 gilt für diese Assistenzkräfte mit der Maßgabe, dass die erhöhte Dienstzeit mit der Grundvergütung für Überstunden nach § 47 Abs. 1 abzugelten ist.

(6) Die Abs. 4 und 5 gelten nicht für Assistenzkräfte, deren Dienstverhältnis vor dem 20. September 2006 begonnen hat; für diese Assistenzkräfte, ist § 91 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2007 weiter anzuwenden.

(3) Assistenzkräfte, deren Dienstverhältnis nach dem Inkrafttreten der 8. I-VBG-Novelle, LGBl. Nr. 51/2010, und vor dem 1. Jänner 2017 begonnen hat, gelten ab dem 1. Jänner 2017 als Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 1.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2016

(1) Assistenzkräfte (Kindergartenhelferinnen), deren Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten der 8. I-VBG-Novelle, LGBl. Nr. 51/2010, begonnen hat und die zu diesem Zeitpunkt in die Entlohnungsgruppe kgh eingereiht sind, haben weiter Anspruch auf Feriengelten ab dem 1. Ihnen gebührt weiterJänner 2017 als Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 2 und sind in das MonatsentgeltEntlohnungsschema Ak einzureihen. Die Einstufung hat entsprechend der am 31. Dezember 2016 bestehenden Einstufung innerhalb der Entlohnungsgruppe kgh zu erfolgen.

(2) Das Monatsentgelt in der Entlohnungsgruppe kgh beträgt:

in der Entlohnungsstufe

Euro

1

1.537,1

2

1.559,5

3

1.581,9

4

1.690,6

5

1.712,7

6

1.735,1

7

1.757,5

8

1.779,7

9

1.824,0

10

1.846,4

11

1.868,9

12

1.891,5

13

1.964,7

14

1.991,1

15

2.016,4

16

2.042,7

17

2.076,9

18

2.112,7

19

2.149,1

20

2.185,4

(3) Die Allgemeine Zulage zum Monatsentgelt nach § 48 lit. a gebührt nicht.

(4) Für Assistenzkräfte, die während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres nicht zu Dienstleistungen verpflichtet werden, gelten die §§ 82 und 84 sinngemäß.

(5Kindergartenhelferinnen) Für Assistenzkräfte, die während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres zur Dienstleistung herangezogen werden, gilt § 83 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß. § 83 Abs. 3 gilt für diese Assistenzkräfte mit der Maßgabe, dass die erhöhte Dienstzeit mit der Grundvergütung für Überstunden nach § 47 Abs. 1 abzugelten ist.

(6) Die Abs. 4 und 5 gelten nicht für Assistenzkräfte, deren Dienstverhältnis vor dem 20. September 2006 begonnen hat; für diese Assistenzkräfte, ist § 91 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2007 weiter anzuwenden.

(3) Assistenzkräfte, deren Dienstverhältnis nach dem Inkrafttreten der 8. I-VBG-Novelle, LGBl. Nr. 51/2010, und vor dem 1. Jänner 2017 begonnen hat, gelten ab dem 1. Jänner 2017 als Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 1.

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