§ 90a I-VBG

Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 1 sind in das Entlohnungsschema I nach § 37 einzureihen.

(2) Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 2 sind in das Entlohnungsschema Ak einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Assistenzkräfte im Entlohnungsschema Ak beträgt:

in der


Entlohnungsstufe

Euro

1

1.780,31.975,3

2

1.805,02.000,0

3

1.829,72.024,7

4

1.950,12.145,1

5

1.974,62.169,6

6

1.999,42.194,4

7

2.024,02.219,0

8

2.048,72.243,7

9

2.097,92.292,9

10

2.122,52.317,5

11

2.147,42.342,4

12

2.172,42.367,4

13

2.253,52.448,5

14

2.282,72.477,7

15

2.310,72.505,7

16

2.339,82.536,1

17

2.377,72.576,7

18

2.418,22.620,2

19

2.459,32.664,3

20

2.500,52.708,5

(3) Assistenzkräften nach § 89 Abs. 2 gebührt die allgemeine Zulage nach § 48 lit. a nicht.

(4) Für Assistenzkräfte gilt § 84 sinngemäß.

  1. (3) Assistenzkräften nach § 89 Abs. 2 gebührt die allgemeine Zulage nach § 48 lit. a nicht.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2022
(1) Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 1 sind in das Entlohnungsschema I nach § 37 einzureihen.

(2) Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 2 sind in das Entlohnungsschema Ak einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Assistenzkräfte im Entlohnungsschema Ak beträgt:

in der


Entlohnungsstufe

Euro

1

1.780,31.975,3

2

1.805,02.000,0

3

1.829,72.024,7

4

1.950,12.145,1

5

1.974,62.169,6

6

1.999,42.194,4

7

2.024,02.219,0

8

2.048,72.243,7

9

2.097,92.292,9

10

2.122,52.317,5

11

2.147,42.342,4

12

2.172,42.367,4

13

2.253,52.448,5

14

2.282,72.477,7

15

2.310,72.505,7

16

2.339,82.536,1

17

2.377,72.576,7

18

2.418,22.620,2

19

2.459,32.664,3

20

2.500,52.708,5

(3) Assistenzkräften nach § 89 Abs. 2 gebührt die allgemeine Zulage nach § 48 lit. a nicht.

(4) Für Assistenzkräfte gilt § 84 sinngemäß.

  1. (3) Assistenzkräften nach § 89 Abs. 2 gebührt die allgemeine Zulage nach § 48 lit. a nicht.

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