§ 90a I-VBG Monatsentgelt, Fortbildung

Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAssistenzkräfte nach § 89 Abs. 1 sind in das Entlohnungsschema I nach § 37 einzureihen.Assistenzkräfte nach Paragraph 89, Absatz eins, sind in das Entlohnungsschema römisch eins nach Paragraph 37, einzureihen.
  2. (1)Absatz einsAssistenzkräfte sind in das Entlohnungsschema Ak mit den Entlohnungsgruppen Ak1 und Ak2 einzureihen. Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 1 sind in die Entlohnungsgruppe Ak1, Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe Ak2 einzureihen.Assistenzkräfte sind in das Entlohnungsschema Ak mit den Entlohnungsgruppen Ak1 und Ak2 einzureihen. Assistenzkräfte nach Paragraph 89, Absatz eins, sind in die Entlohnungsgruppe Ak1, Assistenzkräfte nach Paragraph 89, Absatz 2, in die Entlohnungsgruppe Ak2 einzureihen.
  3. (2)Absatz 2Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 2 sind in das Entlohnungsschema Ak einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Assistenzkräfte im Entlohnungsschema Ak beträgt:Assistenzkräfte nach Paragraph 89, Absatz 2, sind in das Entlohnungsschema Ak einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Assistenzkräfte im Entlohnungsschema Ak beträgt:

in der
Entlohnungsstufe

Euro

Entlohnungsgruppe

Ak1

Ak2

Euro

1

2.249,72.685,9

2.264,7

2

2.274,42.720,6

2.289,4

3

2.299,12.754,8

2.314,1

4

2.423,82.912,0

2.438,9

5

2.451,02.946,0

2.466,5

6

2.479,02.980,4

2.494,6

7

2.506,83.014,0

2.522,3

8

2.534,73.047,9

2.550,2

9

2.590,33.114,3

2.605,8

10

2.618,13.148,1

2.633,7

11

2.646,23.182,0

2.661,7

12

2.674,43.216,4

2.690,0

13

2.766,03.326,1

2.781,6

14

2.799,13.366,1

2.814,6

15

2.830,73.404,3

2.846,3

16

2.865,13.445,5

2.880,6

17

2.910,93.500,8

2.926,5

18

2.960,03.559,8

2.975,5

19

3.009,93.619,6

3.025,4

20

3.059,83.679,6

3.075,3

  1. (3)Absatz 3Assistenzkräften nach § 89 Abs. 2 gebührt die allgemeine Zulage nach § 43c Abs. 1 nicht.Assistenzkräften nach Paragraph 89, Absatz 2, gebührt die allgemeine Zulage nach Paragraph 43 c, Absatz eins, nicht.
  2. (3)Absatz 3Die Allgemeine Zulage nach § 43c Abs. 1 gebührt nicht.Die Allgemeine Zulage nach Paragraph 43 c, Absatz eins, gebührt nicht.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsAssistenzkräfte nach § 89 Abs. 1 sind in das Entlohnungsschema I nach § 37 einzureihen.Assistenzkräfte nach Paragraph 89, Absatz eins, sind in das Entlohnungsschema römisch eins nach Paragraph 37, einzureihen.
  2. (1)Absatz einsAssistenzkräfte sind in das Entlohnungsschema Ak mit den Entlohnungsgruppen Ak1 und Ak2 einzureihen. Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 1 sind in die Entlohnungsgruppe Ak1, Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe Ak2 einzureihen.Assistenzkräfte sind in das Entlohnungsschema Ak mit den Entlohnungsgruppen Ak1 und Ak2 einzureihen. Assistenzkräfte nach Paragraph 89, Absatz eins, sind in die Entlohnungsgruppe Ak1, Assistenzkräfte nach Paragraph 89, Absatz 2, in die Entlohnungsgruppe Ak2 einzureihen.
  3. (2)Absatz 2Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 2 sind in das Entlohnungsschema Ak einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Assistenzkräfte im Entlohnungsschema Ak beträgt:Assistenzkräfte nach Paragraph 89, Absatz 2, sind in das Entlohnungsschema Ak einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Assistenzkräfte im Entlohnungsschema Ak beträgt:

in der
Entlohnungsstufe

Euro

Entlohnungsgruppe

Ak1

Ak2

Euro

1

2.249,72.685,9

2.264,7

2

2.274,42.720,6

2.289,4

3

2.299,12.754,8

2.314,1

4

2.423,82.912,0

2.438,9

5

2.451,02.946,0

2.466,5

6

2.479,02.980,4

2.494,6

7

2.506,83.014,0

2.522,3

8

2.534,73.047,9

2.550,2

9

2.590,33.114,3

2.605,8

10

2.618,13.148,1

2.633,7

11

2.646,23.182,0

2.661,7

12

2.674,43.216,4

2.690,0

13

2.766,03.326,1

2.781,6

14

2.799,13.366,1

2.814,6

15

2.830,73.404,3

2.846,3

16

2.865,13.445,5

2.880,6

17

2.910,93.500,8

2.926,5

18

2.960,03.559,8

2.975,5

19

3.009,93.619,6

3.025,4

20

3.059,83.679,6

3.075,3

  1. (3)Absatz 3Assistenzkräften nach § 89 Abs. 2 gebührt die allgemeine Zulage nach § 43c Abs. 1 nicht.Assistenzkräften nach Paragraph 89, Absatz 2, gebührt die allgemeine Zulage nach Paragraph 43 c, Absatz eins, nicht.
  2. (3)Absatz 3Die Allgemeine Zulage nach § 43c Abs. 1 gebührt nicht.Die Allgemeine Zulage nach Paragraph 43 c, Absatz eins, gebührt nicht.

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