Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Im Falle der Unzuständigkeit der ersuchten Behörde ist das Ersuchschreiben von Amts wegen an die zuständige Gerichtsbehörde desselben Staates unter Beobachtung der dafür in diesem Staate geltenden gesetzlichen Vorschriften abzutreten.
In Kraft seit 12.04.1957 bis 31.12.9999
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