Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Die Vornahme der Zustellung im Sinne der Artikel 1, 2 und 3 kann nur abgelehnt werden, wenn sie nach der Auffassung des Staates, auf dessen Gebiet sie erfolgen soll, geeignet erscheint, seine Hoheitsrechte zu verletzen oder seine Sicherheit zu gefährden.
In Kraft seit 12.04.1957 bis 31.12.9999
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