Art. 6 HPÜ 1954 Artikel 6

HPÜ 1954 - Haager Prozeßübereinkommen 1954

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Die Bestimmungen der vorhergehenden Artikel schließen nicht aus:

  1. 1.Ziffer einsdaß Schriftstücke den im Auslande befindlichen Beteiligten unmittelbar durch die Post zugesendet werden;
  2. 2.Ziffer 2daß die Beteiligten die Zustellung unmittelbar durch die Vollziehungs- oder sonstigen Beamten vornehmen lassen, die in dem Lande, wo die Zustellung erfolgen soll, hiefür zuständig sind;
  3. 3.Ziffer 3daß jeder Staat Schriftstücke, die für eine im Auslande befindliche Person bestimmt sind, unmittelbar durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter zustellen läßt.

Die in jedem dieser Fälle vorgesehenen Zustellungsarten sind jedoch nur insoweit statthaft, als Vereinbarungen zwischen den beteiligten Staaten sie zulassen oder wenn, in Ermangelung von Vereinbarungen, der Staat, auf dessen Gebiet die Zustellung vorgenommen werden soll, nicht widerspricht. Dieser Staat kann nicht widersprechen, wenn im Falle des Absatzes 1, Ziffer 3 das Schriftstück ohne Anwendung von Zwang einem Angehörigen des ersuchenden Staates zugestellt werden soll.

In Kraft seit 12.04.1957 bis 31.12.9999
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