Art. 16 HPÜ 1954 Artikel 16

HPÜ 1954 - Haager Prozeßübereinkommen 1954

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Aus Anlaß der Erledigung von Ersuchschreiben findet ein Rückersatz für Gebühren oder Auslagen irgendwelcher Art nicht statt.

Gleichwohl kann, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung, der ersuchte Staat von dem ersuchenden Staate den Ersatz der den Zeugen und Sachverständigen bezahlten Vergütungen sowie der Auslagen verlangen, welche durch die wegen Ausbleibens der Zeugen notwendig gewordene Mitwirkung eines Vollziehungsbeamten oder durch die allfällige Anwendung des Artikel 14 Absatz 2 verursacht wurden.

In Kraft seit 12.04.1957 bis 31.12.9999
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