Die Kostenentscheidungen werden ohne Einvernehmung der Beteiligten, jedoch mit Vorbehalt des Rekurses für die verurteilte Partei nach Maßgabe der Gesetzgebung des Staates, wo die Vollstreckung erfolgen soll, für vollstreckbar erklärt.
Die zur Entscheidung über das Begehren auf Vollstreckbarkeitserklärung zuständige Behörde hat ihre Prüfung darauf zu beschränken:
Zur Erfüllung der im Absatz 2 Ziffer 1 und 2 aufgestellten Bedingungen genügt entweder eine Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates über die Rechtskraft der Entscheidung oder die Vorlage der entsprechend beglaubigten Schriftstücke, aus denen sich die Rechtskraft ergibt. Die Zuständigkeit der oben erwähnten Behörde ist, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung, durch den höchsten Beamten der Justizverwaltung des ersuchenden Staates zu bestätigen. Die eben erwähnten Erklärungen und Bestätigungen müssen nach Vorschrift des Absatzes 2 Ziffer 3 abgefaßt oder übersetzt sein.
Die zur Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zuständige Behörde bestimmt, sofern die Partei dies gleichzeitig begehrt, die Höhe der Kosten für die im Absatz 2 Ziffer 3 angeführten Bescheinigungen, Übersetzungen und Beglaubigungen. Diese Kosten werden als Kosten und Auslagen des Verfahrens behandelt.
0 Kommentare zu Art. 19 HPÜ 1954