Das vorliegende Übereinkommen tritt am sechzigsten Tage nach dem Zeitpunkt der im Artikel 27 Absatz 2 vorgesehenen Hinterlegung der vierten Ratifikationsurkunde in Kraft.
Für jeden Signatarstaat, der später ratifiziert, tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tage nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
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