Art. 31 HPÜ 1954 Artikel 31

HPÜ 1954 - Haager Prozeßübereinkommen 1954

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.09.2026

Jeder bei der Siebenten Tagung der Konferenz nicht vertretene Staat wird zum Beitritt zu dem vorliegenden Übereinkommen zugelassen, es sei denn, daß ein Staat oder mehrere Staaten, welche das Übereinkommen ratifiziert haben, sich dem innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Benachrichtigung von diesem Beitritt durch die niederländische Regierung widersetzen. Der Beitritt vollzieht sich auf die im Artikel 27 Absatz 2 vorgesehene Weise.

Es besteht Einverständnis darüber, daß die Beitritte erst nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens gemäß Artikel 28 Absatz 1 erfolgen können.

In Kraft seit 12.04.1957 bis 31.12.9999
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