Art. 22 HPÜ 1954 Artikel 22

HPÜ 1954 - Haager Prozeßübereinkommen 1954

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Die zur Erteilung des Armenrechtszeugnisses oder zur Entgegennahme der Erklärung über das Unvermögen zuständige Behörde kann bei den Behörden der anderen Vertragsstaaten über die Vermögensverhältnisse des Antragstellers Erkundigungen einziehen.

Der Behörde, die über den Antrag auf Bewilligung des Armenrechts zu entscheiden hat, bleibt in den Grenzen ihrer Amtsbefugnisse das Recht gewahrt, die ihr vorgelegten Zeugnisse, Erklärungen und Auskünfte auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen und sich zwecks entsprechender Klarstellung ergänzende Mitteilungen geben zu lassen.

In Kraft seit 12.04.1957 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 22 HPÜ 1954


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 22 HPÜ 1954 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 22 HPÜ 1954


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 22 HPÜ 1954


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 22 HPÜ 1954 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 21 HPÜ 1954
Art. 23 HPÜ 1954