Art. 13 HPÜ 1954 Artikel 13

HPÜ 1954 - Haager Prozeßübereinkommen 1954

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

In allen Fällen, in denen das Ersuchen von der angegangenen Behörde nicht erledigt wird, hat diese die ersuchende Behörde unverzüglich hievon zu benachrichtigen, und zwar im Falle des Artikels 11 unter Angabe der Gründe, aus denen die Erledigung des Ersuchens abgelehnt, und im Falle des Artikels 12 unter Bezeichnung der Behörde, an die das Ersuchen abgetreten worden ist.

In Kraft seit 12.04.1957 bis 31.12.9999
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