Die Gerichtsbehörde, an die das Ersuchschreiben gerichtet ist, hat ihm zu entsprechen und dabei dieselben Zwangsmittel anzuwenden, wie bei Erledigung eines Rechtshilfebegehrens der Behörden des ersuchten Staates oder eines Antrages, der zu diesem Behufe von einer beteiligten Partei gestellt wird. Diese Zwangsmittel brauchen nicht angewendet zu werden, wenn es sich um das persönliche Erscheinen der Streitteile handelt.
Die ersuchende Behörde ist auf ihr Verlangen von Zeit und Ort der Vornahme der begehrten Handlung zu benachrichtigen, damit die beteiligte Partei dabei anwesend sein könne.
Die Erledigung des Ersuchens kann nur abgelehnt werden:
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