Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Die Zustellung ist durch die zuständige Behörde des ersuchten Staates vorzunehmen. Diese kann sich, abgesehen von den im Artikel 3 erwähnten Fällen, darauf beschränken, die Zustellung durch Übergabe des Schriftstückes an den Empfänger, sofern er zur Annahme bereit ist, zu bewirken.
In Kraft seit 12.04.1957 bis 31.12.9999
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