§ 5 GRVO Buchführung

GRVO - Gebarungsrichtlinienverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Kassenführung sind zu wahren.
  2. (2)Absatz 2,Die Summe der auf allen Baulichkeiten einer Bauvereinigung verrechneten gesamten Verwaltungskosten gemäß § 5 der Entgeltrichtlinienverordnung 1994 (ERVO 1994, BGBl. Nr. 924) darf die Summe der gemäß den §§ 6 und 7 ERVO 1994 jeweilig errechenbaren Pauschalbeträge sowie der Kosten für notwendige und nützliche Informationen der Wohnungsnutzer nicht übersteigen.Die Summe der auf allen Baulichkeiten einer Bauvereinigung verrechneten gesamten Verwaltungskosten gemäß Paragraph 5, der Entgeltrichtlinienverordnung 1994 (ERVO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 924) darf die Summe der gemäß den Paragraphen 6 und 7 ERVO 1994 jeweilig errechenbaren Pauschalbeträge sowie der Kosten für notwendige und nützliche Informationen der Wohnungsnutzer nicht übersteigen.
  3. (3)Absatz 3,Die Bauvereinigungen haben ihrer Buchführung den Kontenrahmen gemäß Anlage A und ihrer Abrechnung den Betriebsabrechnungsbogen gemäß Anlage B zugrunde zu legen.
In Kraft seit 13.10.2021 bis 31.12.9999
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