§ 2a GRVO Altverträge und Wiederbestellungen

GRVO - Gebarungsrichtlinienverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Auf Grundlage des § 26 Abs. 2 WGG in der mit 1. Jänner 2019 geltenden Fassung BGBl. Nr. 800/1993 kann anstelle eines Bezugsbestandteils in Entsprechung zur Verwendungszulage, eine pauschale Überstundenabgeltung bis zu einem Höchstausmaß von monatlich 50 Stunden berücksichtigt werden.Auf Grundlage des Paragraph 26, Absatz 2, WGG in der mit 1. Jänner 2019 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993, kann anstelle eines Bezugsbestandteils in Entsprechung zur Verwendungszulage, eine pauschale Überstundenabgeltung bis zu einem Höchstausmaß von monatlich 50 Stunden berücksichtigt werden.
  2. (2)Absatz 2,Auf Grundlage des § 26 Abs. 2 iVm Abs. 4 WGG in der mit 1. Jänner 2019 geltenden Fassung BGBl. Nr. 800/1993 können zusätzlich, insgesamt bis zu einem jährlichen Höchstausmaß von drei Monatsgehältern gemäß § 26 Abs. 2 WGG in der mit 1. Jänner 2019 geltenden Fassung BGBl. Nr. 800/1993, Leistungsprämien gewährt werden. Voraussetzung dafür sind entweder das Erbringen besonders herausragender Leistungen in einem Kalenderjahr und/oder im Fall der Geschäftsführung (Vorstand) das Erreichen vorab vereinbarter Jahresziele.Auf Grundlage des Paragraph 26, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, WGG in der mit 1. Jänner 2019 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993, können zusätzlich, insgesamt bis zu einem jährlichen Höchstausmaß von drei Monatsgehältern gemäß Paragraph 26, Absatz 2, WGG in der mit 1. Jänner 2019 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993,, Leistungsprämien gewährt werden. Voraussetzung dafür sind entweder das Erbringen besonders herausragender Leistungen in einem Kalenderjahr und/oder im Fall der Geschäftsführung (Vorstand) das Erreichen vorab vereinbarter Jahresziele.
  3. (3)Absatz 3,Bei Mehrfachtätigkeiten eines Vorstandsmitgliedes oder Geschäftsführers gilt die Anwendung der erhöhten Betragsgrenzen gemäß § 26 Abs. 4 WGG in der mit 1. Jänner 2019 geltenden Fassung BGBl. Nr. 800/1993 für sämtliche Tätigkeiten in einer (oder mehreren) gemeinnützigen Bauvereinigung(en) und ihren Gesellschaften gemäß § 7 Abs. 4 und 4b WGG. Die Anwendung des § 26 Abs. 4 WGG in der mit 1. Jänner 2019 geltenden Fassung BGBl. Nr. 800/1993 zweiter Fall setzt zumindest eine deutlich über dem Branchendurchschnitt liegende Bau- und Verwaltungstätigkeit einer Bauvereinigung voraus.Bei Mehrfachtätigkeiten eines Vorstandsmitgliedes oder Geschäftsführers gilt die Anwendung der erhöhten Betragsgrenzen gemäß Paragraph 26, Absatz 4, WGG in der mit 1. Jänner 2019 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993, für sämtliche Tätigkeiten in einer (oder mehreren) gemeinnützigen Bauvereinigung(en) und ihren Gesellschaften gemäß Paragraph 7, Absatz 4 und 4 b WGG. Die Anwendung des Paragraph 26, Absatz 4, WGG in der mit 1. Jänner 2019 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993, zweiter Fall setzt zumindest eine deutlich über dem Branchendurchschnitt liegende Bau- und Verwaltungstätigkeit einer Bauvereinigung voraus.
In Kraft seit 13.10.2021 bis 31.12.9999
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