§ 6 GRVO Skonti

GRVO - Gebarungsrichtlinienverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Rabatte, Skonti und Provisionen, die im Zuge des Abschlusses von Rechtsgeschäften von gemeinnützigen Bauvereinigungen (auch mit Generalunternehmern) erzielt werden, sind kostenmindernd zu berücksichtigen und dürfen nicht als Ertrag vereinnahmt werden.

In Kraft seit 13.10.2021 bis 31.12.9999
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