Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Bei der Festsetzung eines Fixpreises gemäß § 15a WGG hat sich die Bauvereinigung innerhalb des in § 7b festgelegten Rahmens zu halten.Bei der Festsetzung eines Fixpreises gemäß Paragraph 15 a, WGG hat sich die Bauvereinigung innerhalb des in Paragraph 7 b, festgelegten Rahmens zu halten.
(2)Absatz 2,Die Gestaltung von Fixpreisen ist mit den Grundsätzen des § 23 Abs. 1 WGG vereinbar, wenn innerhalb eines wirtschaftlich überschaubaren Zeitraumes eine Unterkostendeckung vermieden wird.Die Gestaltung von Fixpreisen ist mit den Grundsätzen des Paragraph 23, Absatz eins, WGG vereinbar, wenn innerhalb eines wirtschaftlich überschaubaren Zeitraumes eine Unterkostendeckung vermieden wird.
In Kraft seit 13.10.2021 bis 31.12.9999
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