§ 6a GRVO Fremdfinanzierung

GRVO - Gebarungsrichtlinienverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Bei der Vereinbarung angemessener Darlehenskonditionen gemäß § 23 Abs. 1a WGG, die im Zusammenhang mit der Finanzierung ihrer Baulichkeiten eingegangen werden, hat die Bauvereinigung insbesondere Bei der Vereinbarung angemessener Darlehenskonditionen gemäß Paragraph 23, Absatz eins a, WGG, die im Zusammenhang mit der Finanzierung ihrer Baulichkeiten eingegangen werden, hat die Bauvereinigung insbesondere

  1. 1.Ziffer einsdie allgemeine Entwicklung am Kapitalmarkt,
  2. 2.Ziffer 2die von anderen vergleichbaren Bauvereinigungen und sonstigen Wohnraumüberlassern erzielbaren Bedingungen sowie
  3. 3.Ziffer 3die sich aus den einzelnen Vertragsbestimmungen (insbesondere Zinssatz, Laufzeit, Gleitklauseln und Pönalezahlungen) und Nebenkosten (Gebühren, Kosten von Umfinanzierungen usw.) ergebende Gesamtbelastung zu berücksichtigen.
In Kraft seit 13.10.2021 bis 31.12.9999
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