Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Untergrenze des Fixpreises gemäß § 15a WGG bestimmt sich nachDie Untergrenze des Fixpreises gemäß Paragraph 15 a, WGG bestimmt sich nach
1.Ziffer einsdem Betrag, der für den Erwerb des Grundstücks nachweislich aufzuwenden ist oder aufgewendet wurde, zuzüglich
a)Litera aeiner Abgeltung für notwendige und nützliche Aufwendungen (§ 2 Abs. 5 und 6 sowie § 3 ERVO 1994) undeiner Abgeltung für notwendige und nützliche Aufwendungen (Paragraph 2, Absatz 5 und 6 sowie Paragraph 3, ERVO 1994) und
3.Ziffer 3der Rücklagenkomponente gemäß § 16 Z 2 ERVO 1994 undder Rücklagenkomponente gemäß Paragraph 16, Ziffer 2, ERVO 1994 und
4.Ziffer 4einem Pauschalsatz zur Risikoabgeltung.
(3)Absatz 3,Die Höhe des Pauschalsatzes (Abs. 2 Z 4) beträgt 3 vH der Herstellungskosten gemäß Abs. 2 Z 1 und 2.Die Höhe des Pauschalsatzes (Absatz 2, Ziffer 4,) beträgt 3 vH der Herstellungskosten gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2,
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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