Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Bei einer Fixpreisermittlung gemäß § 15d in Verbindung mit § 23 Abs. 4c WGG unter Bedachtnahme auf § 15a WGG kann die Bauvereinigung eine jeweils sachgerechte und angemessene Absetzung für Abschreibung und eine Wertsicherung ansetzen.Bei einer Fixpreisermittlung gemäß Paragraph 15 d, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4 c, WGG unter Bedachtnahme auf Paragraph 15 a, WGG kann die Bauvereinigung eine jeweils sachgerechte und angemessene Absetzung für Abschreibung und eine Wertsicherung ansetzen.
(2)Absatz 2,Ein Fixpreis gemäß Abs. 1 gilt jedenfalls als angemessen im Sinne des § 23 Abs. 4c WGG, wenn sich die Bauvereinigung aus Anlass der erstmaligen Überlassung der Baulichkeit zu einer Fixpreisermittlung gemäß § 15d WGG unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 15a WGG (in Verbindung mit § 14 Abs. 1a WGG) und § 18a Abs. 1 Entgeltrichtlinienverordnung 1994 verpflichtet.Ein Fixpreis gemäß Absatz eins, gilt jedenfalls als angemessen im Sinne des Paragraph 23, Absatz 4 c, WGG, wenn sich die Bauvereinigung aus Anlass der erstmaligen Überlassung der Baulichkeit zu einer Fixpreisermittlung gemäß Paragraph 15 d, WGG unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragraph 15 a, WGG (in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins a, WGG) und Paragraph 18 a, Absatz eins, Entgeltrichtlinienverordnung 1994 verpflichtet.
In Kraft seit 01.04.2003 bis 31.12.9999
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