Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Geschäftsführung und Verwaltung einer gemeinnützigen Bauvereinigung hat unter eigener Verantwortung der Organe (Vorstand, Geschäftsführer) auf der Grundlage der Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und der nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu entsprechen.
(Anm. Abs. 1a mit 30.6.2024 außer Kraft getreten)Anmerkung Absatz eins a, mit 30.6.2024 außer Kraft getreten)
(2)Absatz 2,Bei der Gestaltung oder bei der Abänderung der Genossenschaftsverträge (Gesellschaftsverträge, Satzungen) gemeinnütziger Bauvereinigungen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit bei der Geschäftsgebarung und Verwaltung gewährleistet erscheinen.
(3)Absatz 3,Der absolute Höchstbetrag für Bezüge gemäß § 26 WGG bestimmt sich unter Anwendung der rechnerischen Regeln und Beträge aufgrund des § 26 Abs. 2 und 4 WGG in der mit 1. Jänner 2019 geltenden Fassung BGBl. Nr. 800/1993 iVm § 2a. Dieser Betrag ist entsprechend der jeweiligen durchschnittlichen Erhöhung der Gehälter nach dem Kollektivvertrag für Angestellte der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft zu valorisieren. Die Erhöhung gilt ab dem Kollektivvertragsabschluss nächstfolgenden Monatsersten.Der absolute Höchstbetrag für Bezüge gemäß Paragraph 26, WGG bestimmt sich unter Anwendung der rechnerischen Regeln und Beträge aufgrund des Paragraph 26, Absatz 2 und 4 WGG in der mit 1. Jänner 2019 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993, in Verbindung mit Paragraph 2 a, Dieser Betrag ist entsprechend der jeweiligen durchschnittlichen Erhöhung der Gehälter nach dem Kollektivvertrag für Angestellte der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft zu valorisieren. Die Erhöhung gilt ab dem Kollektivvertragsabschluss nächstfolgenden Monatsersten.
In Kraft seit 30.06.2024 bis 31.12.9999
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