Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Gießereien, BGBl. Nr. 447/1994, außer Kraft; sie ist jedoch auf Anlagen gemäß § 8 während der in § 8 genannten Übergangsfrist weiter anzuwenden. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Gießereien, Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1994,, außer Kraft; sie ist jedoch auf Anlagen gemäß Paragraph 8, während der in Paragraph 8, genannten Übergangsfrist weiter anzuwenden.
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