§ 7 GießV 2014 Messbericht

GießV 2014 - Gießerei-Verordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Ergebnisse
    1. 1.Ziffer einsder Einzelmessungen gemäß § 6 Abs. 1 sind in einem Messbericht gemäß ÖNORM M 9413 Bericht über Emissionsmessungen – Anforderungen für die Erstellung, Ausgabe 2011-04-15, abgedruckt unter BGBl. II Nr. 153/2011, festzuhalten,der Einzelmessungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, sind in einem Messbericht gemäß ÖNORM M 9413 Bericht über Emissionsmessungen – Anforderungen für die Erstellung, Ausgabe 2011-04-15, abgedruckt unter Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2011,, festzuhalten,
    2. 2.Ziffer 2der kontinuierlichen Messungen gemäß § 6 Abs. 2 sind in einem Messbericht festzuhalten, der die Auswertung der Messergebnisse eines kontinuierlich registrierenden Messgerätes enthält.der kontinuierlichen Messungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, sind in einem Messbericht festzuhalten, der die Auswertung der Messergebnisse eines kontinuierlich registrierenden Messgerätes enthält.
  2. (2)Absatz 2,Die Messberichte gemäß Abs. 1 sind mindestens drei Jahre, im Fall von Gießereien gemäß § 3 Abs. 3 sind die Messberichte gemäß Abs. 1 mindestens fünf Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.Die Messberichte gemäß Absatz eins, sind mindestens drei Jahre, im Fall von Gießereien gemäß Paragraph 3, Absatz 3, sind die Messberichte gemäß Absatz eins, mindestens fünf Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.
  3. (3)Absatz 3,Der Inhaber einer IPPC-Anlage gemäß § 3 Abs. 4 hat der Behörde jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Kalenderjahres schriftlich oder auf elektronischem Wege einen Bericht über die Ergebnisse der im Berichtsjahr gemäß § 6 Abs. 2 durchgeführten kontinuierlichen Messungen und Überprüfungen zu übermitteln. In diesem Bericht ist die Einhaltung der Grenzwerte für die kontinuierlich zu messenden Schadstoffe zu bestätigen bzw. sind Überschreitungen der Grenzwerte der einzelnen Schadstoffe unter Angabe von Überschreitungshöhe, Überschreitungsursache und Dauer der Überschreitungen bekannt zu geben. Dieser Bericht hat auch die Ergebnisse der jeweils durchzuführenden Messungen gemäß § 6 Abs. 1 (Einzelmessungen) zu enthalten.Der Inhaber einer IPPC-Anlage gemäß Paragraph 3, Absatz 4, hat der Behörde jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Kalenderjahres schriftlich oder auf elektronischem Wege einen Bericht über die Ergebnisse der im Berichtsjahr gemäß Paragraph 6, Absatz 2, durchgeführten kontinuierlichen Messungen und Überprüfungen zu übermitteln. In diesem Bericht ist die Einhaltung der Grenzwerte für die kontinuierlich zu messenden Schadstoffe zu bestätigen bzw. sind Überschreitungen der Grenzwerte der einzelnen Schadstoffe unter Angabe von Überschreitungshöhe, Überschreitungsursache und Dauer der Überschreitungen bekannt zu geben. Dieser Bericht hat auch die Ergebnisse der jeweils durchzuführenden Messungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, (Einzelmessungen) zu enthalten.
In Kraft seit 01.11.2014 bis 31.12.9999
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