Gesamte Rechtsvorschrift GießV 2014

Gießerei-Verordnung 2014

GießV 2014
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 GießV 2014 Geltungsbereich


Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 8 für bereits genehmigte Gießereien (§ 2 Z 1). Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des Paragraph 8, für bereits genehmigte Gießereien (Paragraph 2, Ziffer eins,).

§ 2 GießV 2014 Begriffsbestimmungen


Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsGießereien sind gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Gusswaren aus Metall hergestellt werden.
  2. 2.Ziffer 2Emissionsgrenzwerte sind nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Mess- und Betriebsbedingungen geknüpft sind.Emissionsgrenzwerte sind nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a, GewO 1994) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Mess- und Betriebsbedingungen geknüpft sind.

§ 3 GießV 2014 Begrenzung der Emissionen


  1. (1)Absatz eins,Gießereien sind derart zu betreiben, dass Luftschadstoffemissionen durch Verminderung ihrer Massenkonzentrationen und bzw. oder ihrer Massenströme möglichst gering gehalten werden und dass bei den nachfolgend angeführten Anlagenteilen nach Maßgabe des § 4 folgende Emissionsgrenzwerte (§ 2 Z 2) nicht überschritten werden:Gießereien sind derart zu betreiben, dass Luftschadstoffemissionen durch Verminderung ihrer Massenkonzentrationen und bzw. oder ihrer Massenströme möglichst gering gehalten werden und dass bei den nachfolgend angeführten Anlagenteilen nach Maßgabe des Paragraph 4, folgende Emissionsgrenzwerte (Paragraph 2, Ziffer 2,) nicht überschritten werden:
    1. 1.Ziffer einsGießereiöfen für Stahl oder Gusseisen
      1. a)Litera aStaubförmige Emissionen bei einem Massenstrom von 0,20 kg/h oder mehr 20 mg/m3 
      2. b)Litera bKohlenstoffmonoxid (CO) bei Heißwindkupolöfen 1000 mg/m3
      3. c)Litera cOrganische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff 50 mg/m3
    2. 2.Ziffer 2Gießereiöfen für Aluminium
      1. a)Litera aStaubförmige Emissionen im Abgas der Öfen bei einem Massenstrom von 0,20 kg/h oder mehr 20 mg/m3
      2. b)Litera bChlor (bei Raffination) 3 mg/m3
      3. c)Litera cOrganische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff 50 mg/m3
    3. 3.Ziffer 3Gießereiöfen für Blei
      1. a)Litera aStaubförmige Emissionen bei einem Massenstrom von 0,20 kg/h oder mehr 5 mg/m3 
      2. b)Litera bOrganische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff 50 mg/m3
    4. 4.Ziffer 4Gießereiöfen für Zink
      1. a)Litera aStaubförmige Emissionen bei einem Massenstrom von 0,20 kg/h oder mehr 10 mg/m3
    5. 5.Ziffer 5Gießereiöfen für sonstige Metalle
      1. a)Litera aStaubförmige Emissionen bei einem Massenstrom von 0,20 kg/h oder mehr 20 mg/m3 
      2. b)Litera bOrganische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff 50 mg/m3
    6. 6.Ziffer 6Wärmeöfen oder Wärmebehandlungsöfen für Metalle in Gießereien, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt,Wärmeöfen oder Wärmebehandlungsöfen für Metalle in Gießereien, soweit Absatz 5, nicht anderes bestimmt,
      1. a)Litera aStaubförmige Emissionen bei einem Massenstrom von 0,20 kg/h oder mehr 20 mg/m3 
      2. b)Litera bStickstoffoxide (NO, NO2), angegeben als Stickstoffdioxid (NO2), bei einer Ofenraumtemperatur kleiner als 800 ºC 350 mg/m3
      3. c)Litera cOrganische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff 50 mg/m3
    7. 7.Ziffer 7Anlagenteile zur Sandaufbereitung, Formenherstellung sowie zum Putzen und Reinigen von               Gussstücken
      1. a)Litera aStaubförmige Emissionen bei einem Massenstrom von 0,20 kg/h oder mehr 20 mg/m3 
      2. b)Litera bOrganische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, unter Berücksichtigung der Massenströme für die in der Anlage 1 nach den Klassen 1, 2 und 3 eingeteilten organischen Stoffe, wobei auch bei Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse die dort angeführten Grenzwerte nicht überschritten werden dürfen
    8. 8.Ziffer 8Anlagenteile zur Kernherstellung und für den Gießereibetrieb sowie nicht unter Z 1 bis Z 7 fallende Anlagenteile für sonstige ArbeitsbereicheAnlagenteile zur Kernherstellung und für den Gießereibetrieb sowie nicht unter Ziffer eins bis Ziffer 7, fallende Anlagenteile für sonstige Arbeitsbereiche
      1. a)Litera aStaubförmige Emissionen bei einem Massenstrom von 0,20 kg/h oder mehr 20 mg/m3 
      2. b)Litera bOrganische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, unter Berücksichtigung der Massenströme              für die in der Anlage 1 nach den Klassen 1, 2 und 3 eingeteilten organischen Stoffe, wobei auch bei Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse die dort angeführten Grenzwerte nicht überschritten werden dürfen
      3. c)Litera cAmine 5 mg/m3
    9. 9.Ziffer 9Unter Z 1 bis Z 8 fallende Anlagenteile, soweit in Z 1 bis Z 8 jeweils nicht anderes bestimmt               ist,Unter Ziffer eins bis Ziffer 8, fallende Anlagenteile, soweit in Ziffer eins bis Ziffer 8, jeweils nicht anderes bestimmt ist,
      1. a)Litera aOrganische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff,
        1. aa)Sub-Litera, a, aAmine 10 mg/m3
        2. bb)Sub-Litera, b, bBenzo(a)pyren bei einem Massenstrom von 0,5 g/h oder mehr 0,05 mg/m3
        3. cc)Sub-Litera, c, cBenzol bei einem Massenstrom von 5 g/h oder mehr ……………….. 5 mg/m3 
        4. dd)Sub-Litera, d, dPhenol, Formaldehyd bei einem Massenstrom von 0,1 kg/h oder mehr insgesamt …………………………………………………………….20 mg/m3 
      2. b)Litera bGasförmige Emissionen
        1. aa)Sub-Litera, a, aAnorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff (HCl), bei einem Massenstrom von 0,3 kg/h oder mehr 30 mg/m3
        2. bb)Sub-Litera, b, bAnorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff (HF), bei einem Massenstrom von 50 g/h oder mehr bei Verbundguss 5 mg/m3, ansonsten 3 mg/m3
        3. cc)Sub-Litera, c, cSchwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO2), bei einem Massenstrom von 5 kg/h oder mehr
        • -Strichaufzählungbei gas- und ölbeheizten Gießereiöfen ………………………………….. 300 mg/m3 
        • -Strichaufzählungbei mit festen Brennstoffen beheizten Gießereiöfen ………………….. 350 mg/m3 
        1. dd)Sub-Litera, d, dStickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO2), bei einem Massenstrom von 5 kg/h oder mehr …………………………………….. 350 mg/m3 
        2. ee)Sub-Litera, e, eCyanide, angegeben als HCN, bei einem Massenstrom von 25 g/h oder mehr 3 mg/m3 
      3. c)Litera cEmissionen in Dampf- und bzw. oder Partikelform
        1. aa)Sub-Litera, a, aAntimon, Chrom, Kupfer, Mangan, Vanadium und Zinn einschließlich ihrer Verbindungen und Fluoride leicht löslich (zB NaF), angegeben als Element, und Cyanide leicht löslich (zB NaCN), angegeben als CN, insgesamt 2 mg/m3 
        2. bb)Sub-Litera, b, bBlei, Kobalt, Nickel, Selen und Tellur einschließlich ihrer Verbindungen, angegeben als Element, insgesamt 1 mg/m3
        3. cc)Sub-Litera, c, cQuecksilber und Thallium einschließlich ihrer Verbindungen, angegeben als Element, jeweils 0,05 mg/m3
        4. dd)Sub-Litera, d, dSumme sämtlicher unter sublit. aa bis cc angegebenen Stoffe Summe sämtlicher unter Sub-Litera, a, a bis c, c angegebenen Stoffe 2 mg/m3
        5. ee)Sub-Litera, e, eArsen und seine Verbindungen (ausgenommen Arsenwasserstoff), Cadmium und seine Verbindungen und Chrom-VI-Verbindungen (ausgenommen Bariumchromat und Bleichromat), angegeben als Element, insgesamt 0,05 mg/m3 
  2. (2)Absatz 2,Der Betriebsanlageninhaber hat Stoffe und Mischungen, die auf Grund ihres Gehalts an flüchtigen organischen Verbindungen nach der Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, in der jeweils geltenden Fassung, bzw. der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 16 vom 20.01.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 944/2013, ABl. Nr. L 261 vom 03.10.2013 S. 5, als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft und denen die R-Sätze R 45, R 46, R 49, R 60 oder R 61 oder die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F zugeordnet oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind, ehestmöglich durch weniger schädliche Stoffe oder Mischungen unter Berücksichtigung der Gebrauchstauglichkeit und der Verwendung am Arbeitsplatz zu ersetzen. Im Abgas dürfen, soweit in Abs. 1 Z 9 lit. a sublit. cc nicht anderes bestimmt ist, die Emissionen der Stoffe gemäß dem ersten Satz, auch beim Vorhandensein mehrerer dieser Verbindungen, insgesamt einen Massenstrom von 10 g/h oder eine Massenkonzentration von 2 mg/m3 nicht überschreiten.Der Betriebsanlageninhaber hat Stoffe und Mischungen, die auf Grund ihres Gehalts an flüchtigen organischen Verbindungen nach der Chemikalienverordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,, in der jeweils geltenden Fassung, bzw. der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 353 vom 31.12.2008 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung, Amtsblatt Nummer L 16 vom 20.01.2011 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 944 aus 2013,, Amtsblatt Nummer L 261 vom 03.10.2013 Seite 5, als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft und denen die R-Sätze R 45, R 46, R 49, R 60 oder R 61 oder die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F zugeordnet oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind, ehestmöglich durch weniger schädliche Stoffe oder Mischungen unter Berücksichtigung der Gebrauchstauglichkeit und der Verwendung am Arbeitsplatz zu ersetzen. Im Abgas dürfen, soweit in Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, Sub-Litera, c, c, nicht anderes bestimmt ist, die Emissionen der Stoffe gemäß dem ersten Satz, auch beim Vorhandensein mehrerer dieser Verbindungen, insgesamt einen Massenstrom von 10 g/h oder eine Massenkonzentration von 2 mg/m3 nicht überschreiten.
  3. (3)Absatz 3,Für Gießereien, deren Gießereiöfen in Summe nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr betrieben werden, gilt der jeweilige Emissionsgrenzwert für staubförmige Emissionen abweichend von Abs. 1 ab einem Massenstrom von 0,50 kg/h.Für Gießereien, deren Gießereiöfen in Summe nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr betrieben werden, gilt der jeweilige Emissionsgrenzwert für staubförmige Emissionen abweichend von Absatz eins, ab einem Massenstrom von 0,50 kg/h.
  4. (4)Absatz 4,Bei IPPC-Anlagen gemäß § 71b Z 1 GewO 1994 betreffend Eisenmetallgießereien (Z 2.4 der Anlage 3 zur GewO 1994) oder Nichteisenmetallgießereien (Z 2.5 b 1 der Anlage 3 zur GewO 1994) dürfen zusätzlich zu Abs. 1 folgende Emissionsgrenzwerte (§ 2 Z 2) nicht überschritten werden:Bei IPPC-Anlagen gemäß Paragraph 71 b, Ziffer eins, GewO 1994 betreffend Eisenmetallgießereien (Ziffer 2 Punkt 4, der Anlage 3 zur GewO 1994) oder Nichteisenmetallgießereien (Ziffer 2 Punkt 5, b 1 der Anlage 3 zur GewO 1994) dürfen zusätzlich zu Absatz eins, folgende Emissionsgrenzwerte (Paragraph 2, Ziffer 2,) nicht überschritten werden:
    1. 1.Ziffer einsStaubförmige Emissionen in Eisenmetallgießereien bei Nassentstaubung sowie an Ausschlagstellen (Sandguss) 15 mg/m3, sonst 10 mg/m3
    2. 2.Ziffer 2Ölnebel bei Gießen in Dauerformen, angegeben als Gesamtkohlenstoff (als Tagesmittelwert) 10 mg/m3
  5. (5)Absatz 5,Durch entsprechende Vorkehrungen muss sichergestellt sein, dass staubhaltige Abgase von Anlagenteilen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 und staubhaltige Abluft soweit wie möglich erfasst und einer Entstaubungseinrichtung zugeführt werden. Gießereiöfen sowie jene Wärmeöfen und Wärmebehandlungsöfen, die eine Brennraumtemperatur von mehr als 800 ºC aufweisen, müssen feuerungstechnisch so ausgestattet sein (zB durch Verwendung von NOx-armen Brennern, Rezirkulierung eines Rauchgas-Teilstromes, Stufenverbrennung), dass Emissionen von Stickstoffoxiden möglichst gering sind. Brenner von Gießereiöfen müssen durch fachkundige Personen regelmäßig gewartet werden. Bei Kaltwindkupolöfen und anderen Schmelzanlagen in Gießereien muss der Kohlenmonoxidgehalt der Abgase nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten minimiert und bzw. oder (zB durch Abwärmenutzung) verwertet werden.Durch entsprechende Vorkehrungen muss sichergestellt sein, dass staubhaltige Abgase von Anlagenteilen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und staubhaltige Abluft soweit wie möglich erfasst und einer Entstaubungseinrichtung zugeführt werden. Gießereiöfen sowie jene Wärmeöfen und Wärmebehandlungsöfen, die eine Brennraumtemperatur von mehr als 800 ºC aufweisen, müssen feuerungstechnisch so ausgestattet sein (zB durch Verwendung von NOx-armen Brennern, Rezirkulierung eines Rauchgas-Teilstromes, Stufenverbrennung), dass Emissionen von Stickstoffoxiden möglichst gering sind. Brenner von Gießereiöfen müssen durch fachkundige Personen regelmäßig gewartet werden. Bei Kaltwindkupolöfen und anderen Schmelzanlagen in Gießereien muss der Kohlenmonoxidgehalt der Abgase nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten minimiert und bzw. oder (zB durch Abwärmenutzung) verwertet werden.
  6. (6)Absatz 6,Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 1 bis 4 sind als jene Masse luftverunreinigender Stoffe anzugeben, welche je Volumeneinheit (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Gases ist auf 0 ºC und 1013 hPa nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf nachfolgend angegebene Sauerstoffgehalte in Prozenten zu beziehen (die Luftmenge, die zur Verdünnung oder zur Kühlung von Abgas oder Abluft zugeführt wird, hat bei der Bestimmung der Massenkonzentration unberücksichtigt zu bleiben):Emissionsgrenzwerte gemäß Absatz eins, bis 4 sind als jene Masse luftverunreinigender Stoffe anzugeben, welche je Volumeneinheit (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Gases ist auf 0 ºC und 1013 hPa nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf nachfolgend angegebene Sauerstoffgehalte in Prozenten zu beziehen (die Luftmenge, die zur Verdünnung oder zur Kühlung von Abgas oder Abluft zugeführt wird, hat bei der Bestimmung der Massenkonzentration unberücksichtigt zu bleiben):
    1. 1.Ziffer einsBei direkter Befeuerung (mittels Primär- oder Sekundärluft) bei Verwendung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen sind die Emissionsgrenzwerte auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der unverdünnten Abgase zu beziehen.
    2. 2.Ziffer 2Bei indirekter Beheizung (mittels Primär- oder Sekundärluft) bei Verwendung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen sind die Emissionsgrenzwerte auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der unverdünnten Abgase zu beziehen.
    3. 3.Ziffer 3Bei indirekter Befeuerung und bei mit elektrischer Energie beheizten Gießereiöfen sind die Emissionsgrenzwerte auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der unverdünnten Schwadenabgase zu beziehen.
    4. 4.Ziffer 4Bei Gießereiöfen, die mit festen Brennstoffen befeuert werden, sind die Emissionsgrenzwerte auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der unverdünnten Abgase zu beziehen.
    5. 5.Ziffer 5Bei Anlagenteilen gemäß Abs. 1 Z 7 oder 8 sind die Emissionsgrenzwerte auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der Abluft zu beziehen.Bei Anlagenteilen gemäß Absatz eins, Ziffer 7, oder 8 sind die Emissionsgrenzwerte auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der Abluft zu beziehen.
    6. 6.Ziffer 6Bei Wärmeöfen und Wärmebehandlungsöfen gemäß Abs. 1 Z 6 ist der Emissionsgrenzwert gemäß Abs. 1 Z 6 lit. b auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 5% bei Volllastbetrieb zu beziehen.Bei Wärmeöfen und Wärmebehandlungsöfen gemäß Absatz eins, Ziffer 6, ist der Emissionsgrenzwert gemäß Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 5% bei Volllastbetrieb zu beziehen.

§ 4 GießV 2014 Einhaltung der Emissionsgrenzwerte


  1. (1)Absatz eins,Die im § 3 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte sind bei kontinuierlichem Betrieb der Anlage in Voll- oder Teillast (Dauerbetrieb) einschließlich des Chargierens, bei Wärmeöfen und Wärmebehandlungsöfen in Volllast, einzuhalten; bei Beginn und Beendigung des üblichen Betriebes der Schmelzöfen sowie bei Brennstoffumstellungen oder Änderungen bei der Zugabe des Rohmaterials oder der Zuschlagstoffe (Rezepturänderungen) dürfen diese Grenzwerte überschritten werden, wenn und soweit diese Überschreitungen prozessbedingt unumgänglich sind.Die im Paragraph 3, Absatz eins, festgelegten Emissionsgrenzwerte sind bei kontinuierlichem Betrieb der Anlage in Voll- oder Teillast (Dauerbetrieb) einschließlich des Chargierens, bei Wärmeöfen und Wärmebehandlungsöfen in Volllast, einzuhalten; bei Beginn und Beendigung des üblichen Betriebes der Schmelzöfen sowie bei Brennstoffumstellungen oder Änderungen bei der Zugabe des Rohmaterials oder der Zuschlagstoffe (Rezepturänderungen) dürfen diese Grenzwerte überschritten werden, wenn und soweit diese Überschreitungen prozessbedingt unumgänglich sind.
  2. (2)Absatz 2,Der Betriebsanlageninhaber hat über die Unumgänglichkeit, die Zeitdauer und die Höhe der jeweiligen Überschreitung nach Abs. 1 schriftliche Aufzeichnungen zu führen; als schriftliche Aufzeichnungen gelten auch Aufzeichnungen mittels elektronischer Datenverarbeitung.Der Betriebsanlageninhaber hat über die Unumgänglichkeit, die Zeitdauer und die Höhe der jeweiligen Überschreitung nach Absatz eins, schriftliche Aufzeichnungen zu führen; als schriftliche Aufzeichnungen gelten auch Aufzeichnungen mittels elektronischer Datenverarbeitung.
  3. (3)Absatz 3,Der Betriebsanlageninhaber hat die gemäß Abs. 2 zu führenden Aufzeichnungen mindestens drei Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.Der Betriebsanlageninhaber hat die gemäß Absatz 2, zu führenden Aufzeichnungen mindestens drei Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.
  4. (4)Absatz 4,Die im § 3 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten nur für solche Emissionsquellen, bei denen eine Erfassung und Ableitung von Abluft oder Abgas möglich ist.Die im Paragraph 3, Absatz eins, festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten nur für solche Emissionsquellen, bei denen eine Erfassung und Ableitung von Abluft oder Abgas möglich ist.

§ 5 GießV 2014 Vermeidung diffuser Staubemissionen


Die Lagerung staubender Güter (zB Gießereisand, Schlacke) in Gießereien hat so zu erfolgen, dass möglichst wenig luftverunreinigende Stoffe freigesetzt werden; staubende Güter, die in Gießereien auf Halden oder in offenen Hallen gelagert werden, sind durch geeignete Maßnahmen (zB Abdeckung oder Befeuchtung der Oberfläche) gegen ein Forttragen von Staub oder Dämpfen durch Wind nach dem Stand der Staubminderungstechnik zu sichern oder einzuhausen. Förderanlagen für staubende Güter müssen eine dem Stand der Technik entsprechende Kapselung, Einhausung oder dergleichen aufweisen und so betrieben werden, dass möglichst wenig luftverunreinigende Stoffe freigesetzt werden. Gießereisand ist dem Stand der Technik entsprechend so weit wie möglich zu regenerieren und bzw. oder wiederzuverwenden. Verkehrswege für Kraftfahrzeuge sind mit einer Decke aus Asphalt, aus Beton oder aus gleichwertigem Material zu befestigen, in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und entsprechend dem Verschmutzungsgrad zu säubern.

§ 6 GießV 2014 Messungen und Überwachung


  1. (1)Absatz eins,Der Betriebsanlageninhaber hat, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, Einzelmessungen der Emissionskonzentration der in § 3 Abs. 1 bis 4 angeführten Stoffe entsprechend der Z 1 lit. a bis d der Anlage 2 erstmals anlässlich der Aufnahme des Betriebes oder einer wesentlichen Änderung (§ 81a Z 1 GewO 1994) und sodann in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen durchführen zu lassen (wiederkehrende Emissionsmessungen). Für Gießereien gemäß § 3 Abs. 3 gilt eine Frist von fünf Jahren für die wiederkehrenden Emissionsmessungen. Wenn im Einzelfall auf Grund der angewendeten Technologie oder der verwendeten Einsatzstoffe bestimmte in § 3 Abs. 1 angeführte Stoffe nachweislich nicht auftreten können oder die Emissionen dieser Stoffe nachweislich 5% des Grenzwertes nicht überschreiten, so hat die Behörde auf Antrag des Betriebsanlageninhabers mit Bescheid oder im Genehmigungsbescheid festzulegen, dass für diese Stoffe keine Emissionsmessungen erforderlich sind.Der Betriebsanlageninhaber hat, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, Einzelmessungen der Emissionskonzentration der in Paragraph 3, Absatz eins bis 4 angeführten Stoffe entsprechend der Ziffer eins, Litera a bis d der Anlage 2 erstmals anlässlich der Aufnahme des Betriebes oder einer wesentlichen Änderung (Paragraph 81 a, Ziffer eins, GewO 1994) und sodann in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen durchführen zu lassen (wiederkehrende Emissionsmessungen). Für Gießereien gemäß Paragraph 3, Absatz 3, gilt eine Frist von fünf Jahren für die wiederkehrenden Emissionsmessungen. Wenn im Einzelfall auf Grund der angewendeten Technologie oder der verwendeten Einsatzstoffe bestimmte in Paragraph 3, Absatz eins, angeführte Stoffe nachweislich nicht auftreten können oder die Emissionen dieser Stoffe nachweislich 5% des Grenzwertes nicht überschreiten, so hat die Behörde auf Antrag des Betriebsanlageninhabers mit Bescheid oder im Genehmigungsbescheid festzulegen, dass für diese Stoffe keine Emissionsmessungen erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2,Der Betriebsanlageninhaber hat kontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen
    1. 1.Ziffer einsvon Staub bei Schmelzöfen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW, wenn die gesamte Brennstoffwärmeleistung der in der Betriebsanlage verwendeten Schmelzöfen 15 MW überschreitet, wobei bei Kupolöfen der für die Metallurgie verbrauchte Koksanteil bei der Bestimmung der Brennstoffwärmeleistung nicht zu berücksichtigen ist,
    2. 2.Ziffer 2von Staub bei mit elektrischer Energie beheizten Schmelzöfen, wenn die Anschlussleistung des jeweiligen Ofens 7,5 MW überschreitet,
    3. 3.Ziffer 3von Staub bei Wärmeöfen und Wärmebehandlungsöfen, wenn
      1. a)Litera adie Brennstoffwärmeleistung eines einzelnen Ofens 7,5 MW überschreitet,
      2. b)Litera bdie Brennstoffwärmeleistung eines einzelnen Ofens 5 MW und die Gesamtbrennstoffwärmeleistung               der in der Betriebsanlage verwendeten derartigen Öfen 20 MW überschreitet,
    4. 4.Ziffer 4von Staub bei Abluft aus Anlagenteilen gemäß § 3 Abs. 1 Z 7, wenn der Massenstrom der Emissionsquelle 3 kg/h überschreitet,von Staub bei Abluft aus Anlagenteilen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7,, wenn der Massenstrom der Emissionsquelle 3 kg/h überschreitet,
    entsprechend der Z 2 der Anlage 2 durchzuführen. Kontinuierliche Emissionsmessungen für sonstige Stoffe gemäß § 3 Abs. 1 bei Anlagenteilen, die den Voraussetzungen der Z 1, 2, 3 oder 4 entsprechen, hat die Behörde im Einzelfall dann festzulegen, wenn dies nach den jeweils in Betracht kommenden Einsatzmaterialien, Brennstoffen und Prozessbedingungen im Hinblick auf die Wirksamkeit von Einrichtungen zur Emissionsminderung erforderlich ist.entsprechend der Ziffer 2, der Anlage 2 durchzuführen. Kontinuierliche Emissionsmessungen für sonstige Stoffe gemäß Paragraph 3, Absatz eins, bei Anlagenteilen, die den Voraussetzungen der Ziffer eins, 2, 3, oder 4 entsprechen, hat die Behörde im Einzelfall dann festzulegen, wenn dies nach den jeweils in Betracht kommenden Einsatzmaterialien, Brennstoffen und Prozessbedingungen im Hinblick auf die Wirksamkeit von Einrichtungen zur Emissionsminderung erforderlich ist.
  3. (3)Absatz 3,Gießereien gemäß § 3 Abs. 3 haben nachvollziehbare Aufzeichnungen über die Anzahl der Betriebsstunden zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.Gießereien gemäß Paragraph 3, Absatz 3, haben nachvollziehbare Aufzeichnungen über die Anzahl der Betriebsstunden zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.
  4. (4)Absatz 4,Zur Durchführung der Messungen gemäß Abs. 1 sowie zur Wartung und Kalibrierung von Messgeräten für Messungen gemäß Abs. 2 sind folgende Stellen heranzuziehen:Zur Durchführung der Messungen gemäß Absatz eins, sowie zur Wartung und Kalibrierung von Messgeräten für Messungen gemäß Absatz 2, sind folgende Stellen heranzuziehen:
    1. 1.Ziffer einsakkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung,
    2. 2.Ziffer 2staatlich autorisierte Anstalten,
    3. 3.Ziffer 3Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) des einschlägigen Fachgebietes,
    4. 4.Ziffer 4Gewerbetreibende entsprechend ihrer Befugnis,
    sofern nur validierte Analysenmethoden verwendet werden, ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet ist und die Analysen nachvollziehbar dokumentiert werden.

§ 7 GießV 2014 Messbericht


  1. (1)Absatz eins,Die Ergebnisse
    1. 1.Ziffer einsder Einzelmessungen gemäß § 6 Abs. 1 sind in einem Messbericht gemäß ÖNORM M 9413 Bericht über Emissionsmessungen – Anforderungen für die Erstellung, Ausgabe 2011-04-15, abgedruckt unter BGBl. II Nr. 153/2011, festzuhalten,der Einzelmessungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, sind in einem Messbericht gemäß ÖNORM M 9413 Bericht über Emissionsmessungen – Anforderungen für die Erstellung, Ausgabe 2011-04-15, abgedruckt unter Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2011,, festzuhalten,
    2. 2.Ziffer 2der kontinuierlichen Messungen gemäß § 6 Abs. 2 sind in einem Messbericht festzuhalten, der die Auswertung der Messergebnisse eines kontinuierlich registrierenden Messgerätes enthält.der kontinuierlichen Messungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, sind in einem Messbericht festzuhalten, der die Auswertung der Messergebnisse eines kontinuierlich registrierenden Messgerätes enthält.
  2. (2)Absatz 2,Die Messberichte gemäß Abs. 1 sind mindestens drei Jahre, im Fall von Gießereien gemäß § 3 Abs. 3 sind die Messberichte gemäß Abs. 1 mindestens fünf Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.Die Messberichte gemäß Absatz eins, sind mindestens drei Jahre, im Fall von Gießereien gemäß Paragraph 3, Absatz 3, sind die Messberichte gemäß Absatz eins, mindestens fünf Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.
  3. (3)Absatz 3,Der Inhaber einer IPPC-Anlage gemäß § 3 Abs. 4 hat der Behörde jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Kalenderjahres schriftlich oder auf elektronischem Wege einen Bericht über die Ergebnisse der im Berichtsjahr gemäß § 6 Abs. 2 durchgeführten kontinuierlichen Messungen und Überprüfungen zu übermitteln. In diesem Bericht ist die Einhaltung der Grenzwerte für die kontinuierlich zu messenden Schadstoffe zu bestätigen bzw. sind Überschreitungen der Grenzwerte der einzelnen Schadstoffe unter Angabe von Überschreitungshöhe, Überschreitungsursache und Dauer der Überschreitungen bekannt zu geben. Dieser Bericht hat auch die Ergebnisse der jeweils durchzuführenden Messungen gemäß § 6 Abs. 1 (Einzelmessungen) zu enthalten.Der Inhaber einer IPPC-Anlage gemäß Paragraph 3, Absatz 4, hat der Behörde jährlich innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Kalenderjahres schriftlich oder auf elektronischem Wege einen Bericht über die Ergebnisse der im Berichtsjahr gemäß Paragraph 6, Absatz 2, durchgeführten kontinuierlichen Messungen und Überprüfungen zu übermitteln. In diesem Bericht ist die Einhaltung der Grenzwerte für die kontinuierlich zu messenden Schadstoffe zu bestätigen bzw. sind Überschreitungen der Grenzwerte der einzelnen Schadstoffe unter Angabe von Überschreitungshöhe, Überschreitungsursache und Dauer der Überschreitungen bekannt zu geben. Dieser Bericht hat auch die Ergebnisse der jeweils durchzuführenden Messungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, (Einzelmessungen) zu enthalten.

§ 8 GießV 2014 Übergangsbestimmungen


Gießereien, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt sind, müssen der Verordnung spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten entsprechen.

§ 9 GießV 2014 In- und Außerkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Gießereien, BGBl. Nr. 447/1994, außer Kraft; sie ist jedoch auf Anlagen gemäß § 8 während der in § 8 genannten Übergangsfrist weiter anzuwenden. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Gießereien, Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1994,, außer Kraft; sie ist jedoch auf Anlagen gemäß Paragraph 8, während der in Paragraph 8, genannten Übergangsfrist weiter anzuwenden.

§ 10 GießV 2014 Geschlechtsneutrale Bezeichnung


 Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Anlage

Anl. 1 GießV 2014 Die in der folgenden Stoffliste nach den Klassen 1 bis 3 eingeteilten organischen Stoffe dürfen, auch bei Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse, folgende Massenkonzentrationen nicht überschreiten:


Stoffe der Klasse 1

bei einem Massenstrom von 0,1 kg/h oder mehr ………………………………………………….20 mg/m3

Stoffe der Klasse 2

bei einem Massenstrom von 2,0 kg/h oder mehr ………………………………………………...100 mg/m3

Stoffe der Klasse 3

bei einem Massenstrom von 3,0 kg/h oder mehr ……………………………………………….. 150 mg/m3

Bei Vorhandensein von organischen Stoffen mehrerer Klassen darf, bei einem Massenstrom von insgesamt 3 kg/h oder mehr, zusätzlich zu den voranstehenden Anforderungen die Massenkonzentration im Abgas insgesamt 150 mg/m3 nicht überschreiten.

Die in der Stoffliste nicht angeführten organischen Stoffe sind den Klassen zuzuordnen, deren Stoffen sie in ihrer Einwirkung auf die Umwelt am nächsten stehen. Dabei sind insbesondere Abbaubarkeit und Anreicherbarkeit, Toxizität, Auswirkungen von Abbauvorgängen mit ihren jeweiligen Folgeprodukten und ihre jeweilige Geruchsintensität zu berücksichtigen.

Stoffliste

Stoff

Summenformel

Klasse

Acetaldehyd

C2H4O

1

Aceton

C3H6O

3

Acrolein (s. 2-Propenal)

 

 

Acrylsäure

C3H4O2

1

Acrylsäureethylester (s. Ethylacrylat)

 

 

Acrylsäuremethylester (s. Methylacrylat)

 

 

Alkane, ausgenommen Methan

 

3

Alkene, ausgenommen 1,3-Butadien und Ethen

 

3

Alkylalkohole

 

3

Ameisensäure

CH2O2

l

Ameisensäuredimethylamid (s. N,N-Dimethylformamid)

 

 

Ameisensäuremethylester (s. Methylformiat)

 

 

Benzoesäuremethylester (s. Methylbenzoat)

 

 

Biphenyl

C12H10

1

Brommethan

CH3Br

1

2-Butanon

C4H8O

3

2-Butoxyethanol

C6H14O2

2

Butylacetate

C6H12O2

3

Butylglykol (s. 2-Butoxyethanol)

 

 

Butyraldehyd

C4H8O

2

Chloracetaldehyd

C2H3ClO

1

Chlorbenzol

C6H5Cl

2

Chloressigsäure

C2H3ClO2

1

Cumol (s. Isopropylbenzol)

 

 

Cyclohexanon

C6H10O

1

Diacetonalkohol (s. 4-Hydroxy-4-methyl-2-pentanon)

 

 

Dibutylether

C8H18O

3

Dichlormethan

CH2Cl2

1

Diethanolamin (s. 2,2,-Iminodiethanol)

 

 

Diethylamin

C4H11N

1

Diethylether

C4H10O

3

Diisopropylether

C6H14O

3

Diisobutylketon (s. 2,6-Dimethyl-4-heptanon)

 

 

Diisocyanatotoluol (s. 4-Methyl-m-Phenylendiisocyanat)

 

 

Dimethylamin

C2H7N

1

Dimethylether

C2H6O

3

Dimethylethylamin

C4H11N

1

Dimethylisopropylamin

C5H13N

1

2,6-Dimethyl-4-heptanon

C9H18O

2

1,4-Dioxan

C4H8O2

1

Diphenyl (s. Biphenyl)

 

 

Essigester (s. Ethylacetat)

 

 

Essigsäure

C2H4O2

2

Essigsäurebutylester (s. Butylacetat)

 

 

Essigsäureethylester (s. Ethylacetat)

 

 

Essigsäuremethylester (s. Methylacetat)

 

 

Essigsäurevinylester (s. Vinylacetat)

 

 

Ethanol (s. Alkylalkohole)

 

 

Ethen

C2H4

1

Ether (s. Diethylether)

 

 

Ethylacetat

C4H8O2

3

Ethylacrylat

C5H8O2

1

Ethylamin

C2H7N

1

Ethylbenzol

C8H10

1

Ethylenglykol

C2H6O2

3

Ethylenglykolmonobutylether (s. 2-Butoxyethanol)

 

 

Ethylenglykolmonoethylether (s. 2-Ethoxyethanol)

 

 

Ethylenglykolmonomethylether (s. 2-Methoxyethanol)

 

 

Ethylglykol (s. 2-Ethoxyethanol)

 

 

Ethylmethylketon (s. 2-Butanon)

 

 

FCKW, Fluorchlorkohlenwasserstoffe, vollständig halogeniert, mit bis zu 3 C-Atomen

 

1

Formaldehyd

CH2O

1

2-Furaldehyd

C5H4O2

1

Furfural, Furfurol, 2-Furylmethanal (s. 2-Furaldehyd)

 

 

Furfurylalkohol

C5H6O2

2

Glykol (s. Ethylenglykol)

 

 

Halone, bromhaltige Fluorkohlenwasserstoffe,

vollständig halogeniert, mit bis zu 3 C-Atomen

 

1

HFBKW, bromhaltige Fluorkohlenwasserstoffe, teilweise halogeniert, mit bis zu 3 C-Atomen

 

1

HFCKW, Fluorchlorkohlenwasserstoffe, teilweise halogeniert, mit bis zu 3 C-Atomen

 

1

Holzstaub, in atembarer Form (ausgenommen Buchen- und Eichenholzstaub)

 

1

4-Hydroxy-4-methyl-2-pentanon

C6H12O2

3

2,2,-Iminodiethanol

C4H11NO2

1

Isobutylmethylketon (s. 4-Methyl-2-pentanon)

 

 

Isopropenylbenzol

C9H10

2

Isopropylbenzol

C9H12

2

Kohlenstoffdisulfid

CS2

2

Kresole

C7H8O

1

Maleinsäureanhydrid

C4H2O3

1

Mercaptane (s. Thioalkohole)

 

 

Methacrylsäuremethylester (s. Methylmethacrylat)

 

 

Methylacetat

C3H6O2

2

Methylacrylat

C4H6O2

1

Methylamin

CH5N

1

Methylbenzoat

C8H8O2

3

Methylcyclohexanone

C7H12O

2

Methylenchlorid (s. Dichlormethan)

 

 

Methylethylketon (s. 2-Butanon)

 

 

Methylformiat

C2H4O2

2

Methylglykol (s. 2-Methoxyethanol)

 

 

Methylisobutylketon (s. 4-Methyl-2-pentanon)

 

 

Methylmethacrylat

C5H8O2

2

4-Methyl-2-pentanon

C6H12O

3

4-Methyl-m-phenylendiisocyanat

C9H6N2O2

1

N-Methylpyrrolidon

C5H9NO

3

Naphthalin

C10H8

1

Nitrobenzol

C6H5NO2

1

Nitrokresole

C7H7NO3

1

Nitrophenole

C6H5NO3

1

Nitrotoluole, ausgenommen 2-Nitrotoluol

C7H7NO2

1

Olefinkohlenwasserstoffe (s. Alkene) 3

 

 

Paraffinkohlenwasserstoffe (s. Alkane) 3

 

 

Perchlorethylen (s. Tetrachlorethen)

 

 

Phenol

C6H6O

1

Pinene

C10H16

3

2-Propenal

C3H4O

1

Propionaldehyd

C3H6O

2

Propionsäure

C3H6O2

2

Pyridin

C5H5N

1

Schwefelkohlenstoff (s. Kohlenstoffdisulfid)

 

 

Styrol

C8H8

2

Tetrachlorethen

C2Cl4

1

Tetrahydrofuran

C4H8O

1

Thioalkohole

 

1

Thioether

 

1

Toluol

C7H8

2

Tolylen-2,4-diisocyanat (s. 4-Methyl-m-phenylendiisocyanat)

 

 

Triethylamin

C6H15N

1

Trimethylbenzole

C9H12

2

Vinylacetat

C4H6O2

1

Xylenole, ausgenommen 2,4-Xylenol

C8H10O

1

2,4-Xylenol

C8H10O

2

Xylole

C8H10

2

Anl. 2 GießV 2014 Emissionsmessungen


  1. 1.Ziffer einsEinzelmessungen gemäß § 6 Abs. 1Einzelmessungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins
    1. a)Litera aEinzelmessungen sind für alle in § 3 Abs. 1 bis 4 angeführten Stoffe, sofern mit Bescheid nicht anderes bestimmt wurde (§ 6 Abs. 1 letzter Satz), bei jenem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlagen vorwiegend betrieben werden. Die Durchführung der Messungen hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen.Einzelmessungen sind für alle in Paragraph 3, Absatz eins bis 4 angeführten Stoffe, sofern mit Bescheid nicht anderes bestimmt wurde (Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz), bei jenem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlagen vorwiegend betrieben werden. Die Durchführung der Messungen hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen.
    2. b)Litera bDie Staubkonzentration im Abgas ist durch Bestimmung von drei Messwerten zu ermitteln; die Messdauer zur Erlangung eines Messwertes hat mindestens eine halbe Stunde zu betragen.
    3. c)Litera cDie Abgasmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Kanalquerschnitt vorzunehmen. Es sind innerhalb eines Zeitraumes von drei Stunden drei Messwerte jeweils als Halbstundenmittelwert zu bilden, deren einzelne Ergebnisse zu beurteilen sind. Bei Chargenbetrieb ist die Mittelungszeit an die Dauer der Charge anzupassen.
    4. d)Litera dEin Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn kein Beurteilungswert (Messwert abzüglich der Fehlergrenze des Messverfahrens) den Grenzwert überschreitet. Abweichend davon gilt für die Messung der Staubkonzentration im Abgas von Schmelzöfen für Aluminium bei der Zugabe von Abkrätzsalzen während der Messaufzeichnung für einen Halbstundenmittelwert, dass ein Emissionsgrenzwert als eingehalten gilt, wenn das arithmetische Mittel aus den drei Beurteilungswerten (Messwert abzüglich der Fehlergrenze des Messverfahrens) den Grenzwert nicht überschreitet.
  2. 2.Ziffer 2Kontinuierliche Messungen gemäß § 6 Abs. 2Kontinuierliche Messungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2
    1. a)Litera aDie Datenaufzeichnung hat durch ein automatisch registrierendes Messgerät in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Messstelle zu erfolgen. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens 90% zu betragen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat. Die Messgeräte und deren Kalibrierung müssen den Regeln der Technik entsprechen.
    2. b)Litera bDas registrierende Messgerät ist im Abnahmeversuch und alle drei Jahre durch einen Sachverständigen aus dem im § 6 Abs. 4 angeführten Personenkreis zu kalibrieren.Das registrierende Messgerät ist im Abnahmeversuch und alle drei Jahre durch einen Sachverständigen aus dem im Paragraph 6, Absatz 4, angeführten Personenkreis zu kalibrieren.
    3. c)Litera cDie Wartung des registrierenden Messgerätes ist durch einen Sachverständigen aus dem im § 6 Abs. 4 angeführten Personenkreis mindestens einmal jährlich vornehmen zu lassen.Die Wartung des registrierenden Messgerätes ist durch einen Sachverständigen aus dem im Paragraph 6, Absatz 4, angeführten Personenkreis mindestens einmal jährlich vornehmen zu lassen.
    4. d)Litera dDer Emissionsgrenzwert gilt als überschritten, wenn innerhalb eines Kalenderjahres
      1. aa)Sub-Litera, a, aein als arithmetisches Mittel aus allen Beurteilungswerten eines Kalendertages gebildeter Tagesmittelwert den Emissionsgrenzwert überschreitet oder
      2. bb)Sub-Litera, b, bmehr als 3% der Beurteilungswerte den Grenzwert um mehr als 20% überschreiten oder
      3. cc)Sub-Litera, c, cein Halbstundenmittelwert das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschreitet.
  3. 3.Ziffer 3Regeln der Technik für Messungen, Geräte und Aufzeichnungen

Die Messungen, Geräte und Aufzeichnungen müssen nach den in der Anlage 5 zur Verordnung über die Verbrennung von Abfällen (Abfallverbrennungsverordnung – AVV), BGBl. II Nr. 389/2002, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Methoden durchgeführt werden bzw. den dort genannten einschlägigen technischen Regelwerken entsprechen. Für die Messung von Schadstoffkomponenten, die nicht durch die AVV geregelt sind, sind CEN-Normen, vergleichbare nationale oder internationale Normen oder validierte Verfahren heranzuziehen.Die Messungen, Geräte und Aufzeichnungen müssen nach den in der Anlage 5 zur Verordnung über die Verbrennung von Abfällen (Abfallverbrennungsverordnung – AVV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Methoden durchgeführt werden bzw. den dort genannten einschlägigen technischen Regelwerken entsprechen. Für die Messung von Schadstoffkomponenten, die nicht durch die AVV geregelt sind, sind CEN-Normen, vergleichbare nationale oder internationale Normen oder validierte Verfahren heranzuziehen.

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