§ 6 GießV 2014 Messungen und Überwachung

GießV 2014 - Gießerei-Verordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Betriebsanlageninhaber hat, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, Einzelmessungen der Emissionskonzentration der in § 3 Abs. 1 bis 4 angeführten Stoffe entsprechend der Z 1 lit. a bis d der Anlage 2 erstmals anlässlich der Aufnahme des Betriebes oder einer wesentlichen Änderung (§ 81a Z 1 GewO 1994) und sodann in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen durchführen zu lassen (wiederkehrende Emissionsmessungen). Für Gießereien gemäß § 3 Abs. 3 gilt eine Frist von fünf Jahren für die wiederkehrenden Emissionsmessungen. Wenn im Einzelfall auf Grund der angewendeten Technologie oder der verwendeten Einsatzstoffe bestimmte in § 3 Abs. 1 angeführte Stoffe nachweislich nicht auftreten können oder die Emissionen dieser Stoffe nachweislich 5% des Grenzwertes nicht überschreiten, so hat die Behörde auf Antrag des Betriebsanlageninhabers mit Bescheid oder im Genehmigungsbescheid festzulegen, dass für diese Stoffe keine Emissionsmessungen erforderlich sind.Der Betriebsanlageninhaber hat, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, Einzelmessungen der Emissionskonzentration der in Paragraph 3, Absatz eins bis 4 angeführten Stoffe entsprechend der Ziffer eins, Litera a bis d der Anlage 2 erstmals anlässlich der Aufnahme des Betriebes oder einer wesentlichen Änderung (Paragraph 81 a, Ziffer eins, GewO 1994) und sodann in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen durchführen zu lassen (wiederkehrende Emissionsmessungen). Für Gießereien gemäß Paragraph 3, Absatz 3, gilt eine Frist von fünf Jahren für die wiederkehrenden Emissionsmessungen. Wenn im Einzelfall auf Grund der angewendeten Technologie oder der verwendeten Einsatzstoffe bestimmte in Paragraph 3, Absatz eins, angeführte Stoffe nachweislich nicht auftreten können oder die Emissionen dieser Stoffe nachweislich 5% des Grenzwertes nicht überschreiten, so hat die Behörde auf Antrag des Betriebsanlageninhabers mit Bescheid oder im Genehmigungsbescheid festzulegen, dass für diese Stoffe keine Emissionsmessungen erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2,Der Betriebsanlageninhaber hat kontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen
    1. 1.Ziffer einsvon Staub bei Schmelzöfen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW, wenn die gesamte Brennstoffwärmeleistung der in der Betriebsanlage verwendeten Schmelzöfen 15 MW überschreitet, wobei bei Kupolöfen der für die Metallurgie verbrauchte Koksanteil bei der Bestimmung der Brennstoffwärmeleistung nicht zu berücksichtigen ist,
    2. 2.Ziffer 2von Staub bei mit elektrischer Energie beheizten Schmelzöfen, wenn die Anschlussleistung des jeweiligen Ofens 7,5 MW überschreitet,
    3. 3.Ziffer 3von Staub bei Wärmeöfen und Wärmebehandlungsöfen, wenn
      1. a)Litera adie Brennstoffwärmeleistung eines einzelnen Ofens 7,5 MW überschreitet,
      2. b)Litera bdie Brennstoffwärmeleistung eines einzelnen Ofens 5 MW und die Gesamtbrennstoffwärmeleistung               der in der Betriebsanlage verwendeten derartigen Öfen 20 MW überschreitet,
    4. 4.Ziffer 4von Staub bei Abluft aus Anlagenteilen gemäß § 3 Abs. 1 Z 7, wenn der Massenstrom der Emissionsquelle 3 kg/h überschreitet,von Staub bei Abluft aus Anlagenteilen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7,, wenn der Massenstrom der Emissionsquelle 3 kg/h überschreitet,
    entsprechend der Z 2 der Anlage 2 durchzuführen. Kontinuierliche Emissionsmessungen für sonstige Stoffe gemäß § 3 Abs. 1 bei Anlagenteilen, die den Voraussetzungen der Z 1, 2, 3 oder 4 entsprechen, hat die Behörde im Einzelfall dann festzulegen, wenn dies nach den jeweils in Betracht kommenden Einsatzmaterialien, Brennstoffen und Prozessbedingungen im Hinblick auf die Wirksamkeit von Einrichtungen zur Emissionsminderung erforderlich ist.entsprechend der Ziffer 2, der Anlage 2 durchzuführen. Kontinuierliche Emissionsmessungen für sonstige Stoffe gemäß Paragraph 3, Absatz eins, bei Anlagenteilen, die den Voraussetzungen der Ziffer eins, 2, 3, oder 4 entsprechen, hat die Behörde im Einzelfall dann festzulegen, wenn dies nach den jeweils in Betracht kommenden Einsatzmaterialien, Brennstoffen und Prozessbedingungen im Hinblick auf die Wirksamkeit von Einrichtungen zur Emissionsminderung erforderlich ist.
  3. (3)Absatz 3,Gießereien gemäß § 3 Abs. 3 haben nachvollziehbare Aufzeichnungen über die Anzahl der Betriebsstunden zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.Gießereien gemäß Paragraph 3, Absatz 3, haben nachvollziehbare Aufzeichnungen über die Anzahl der Betriebsstunden zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.
  4. (4)Absatz 4,Zur Durchführung der Messungen gemäß Abs. 1 sowie zur Wartung und Kalibrierung von Messgeräten für Messungen gemäß Abs. 2 sind folgende Stellen heranzuziehen:Zur Durchführung der Messungen gemäß Absatz eins, sowie zur Wartung und Kalibrierung von Messgeräten für Messungen gemäß Absatz 2, sind folgende Stellen heranzuziehen:
    1. 1.Ziffer einsakkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung,
    2. 2.Ziffer 2staatlich autorisierte Anstalten,
    3. 3.Ziffer 3Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) des einschlägigen Fachgebietes,
    4. 4.Ziffer 4Gewerbetreibende entsprechend ihrer Befugnis,
    sofern nur validierte Analysenmethoden verwendet werden, ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet ist und die Analysen nachvollziehbar dokumentiert werden.
In Kraft seit 01.11.2014 bis 31.12.9999
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