§ 2 GießV 2014 Begriffsbestimmungen

GießV 2014 - Gießerei-Verordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsGießereien sind gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Gusswaren aus Metall hergestellt werden.
  2. 2.Ziffer 2Emissionsgrenzwerte sind nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Mess- und Betriebsbedingungen geknüpft sind.Emissionsgrenzwerte sind nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a, GewO 1994) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Mess- und Betriebsbedingungen geknüpft sind.
In Kraft seit 01.11.2014 bis 31.12.9999
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