§ 1 GießV 2014 Geltungsbereich

GießV 2014 - Gießerei-Verordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 8 für bereits genehmigte Gießereien (§ 2 Z 1). Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des Paragraph 8, für bereits genehmigte Gießereien (Paragraph 2, Ziffer eins,).

In Kraft seit 01.11.2014 bis 31.12.9999
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