Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 8 für bereits genehmigte Gießereien (§ 2 Z 1). Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des Paragraph 8, für bereits genehmigte Gießereien (Paragraph 2, Ziffer eins,).
In Kraft seit 01.11.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 GießV 2014
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 GießV 2014 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 GießV 2014