Die Messungen, Geräte und Aufzeichnungen müssen nach den in der Anlage 5 zur Verordnung über die Verbrennung von Abfällen (Abfallverbrennungsverordnung – AVV), BGBl. II Nr. 389/2002, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Methoden durchgeführt werden bzw. den dort genannten einschlägigen technischen Regelwerken entsprechen. Für die Messung von Schadstoffkomponenten, die nicht durch die AVV geregelt sind, sind CEN-Normen, vergleichbare nationale oder internationale Normen oder validierte Verfahren heranzuziehen.Die Messungen, Geräte und Aufzeichnungen müssen nach den in der Anlage 5 zur Verordnung über die Verbrennung von Abfällen (Abfallverbrennungsverordnung – AVV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Methoden durchgeführt werden bzw. den dort genannten einschlägigen technischen Regelwerken entsprechen. Für die Messung von Schadstoffkomponenten, die nicht durch die AVV geregelt sind, sind CEN-Normen, vergleichbare nationale oder internationale Normen oder validierte Verfahren heranzuziehen.
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