Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Genossenschafter können die genehmigte Beitragsberechnung durch Rekurs anfechten.
(2)Absatz 2,Infolge der Erhebung des Rekurses kann die Aufschiebung der Exekution angeordnet werden.
In Kraft seit 01.08.2010 bis 31.12.9999
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