Gesamte Rechtsvorschrift GenIG

Genossenschaftsinsolvenzgesetz

GenIG
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 GenIG


  1. (1)Absatz eins,Ist über das Vermögen einer Genossenschaft das Konkursverfahren eröffnet worden und reicht das Vermögen zur Deckung der Forderungen der Konkursgläubiger nicht hin, so ist der Abgang von den Genossenschaftern nach den folgenden Bestimmungen zu decken. Ein unmittelbarer Anspruch gegen die Genossenschafter auf Deckung des Abganges steht den Genossenschaftsgläubigern nicht zu.
  2. (2)Absatz 2,Die Forderungen ausgeschiedener Genossenschafter auf Auszahlung ihres Guthabens (§ 79 GenG) können als Insolvenzforderungen nicht geltend gemacht werden.Die Forderungen ausgeschiedener Genossenschafter auf Auszahlung ihres Guthabens (Paragraph 79, GenG) können als Insolvenzforderungen nicht geltend gemacht werden.

§ 2 GenIG


Der Masseverwalter hat nach Durchführung der Prüfungsverhandlung (§ 105 IO) die Genossenschafter zur Leistung der Nachschüsse aufzufordern, die zur Deckung des Abganges erforderlich sind. Der Abgang ist durch die Aufstellung einer Beitragsberechnung zu ermitteln, in der die Verbindlichkeiten der Genossenschaft und die voraussichtlichen Kosten des Konkursverfahrens (§ 46 Z 1 IO) dem Genossenschaftsvermögen mit Ausnahme der zur Zeit der Auflösung der Genossenschaft noch nicht fälligen Forderungen gegen die Genossenschafter auf Volleinzahlung ihrer Geschäftsanteile gegenüberzustellen sind.Der Masseverwalter hat nach Durchführung der Prüfungsverhandlung (Paragraph 105, IO) die Genossenschafter zur Leistung der Nachschüsse aufzufordern, die zur Deckung des Abganges erforderlich sind. Der Abgang ist durch die Aufstellung einer Beitragsberechnung zu ermitteln, in der die Verbindlichkeiten der Genossenschaft und die voraussichtlichen Kosten des Konkursverfahrens (Paragraph 46, Ziffer eins, IO) dem Genossenschaftsvermögen mit Ausnahme der zur Zeit der Auflösung der Genossenschaft noch nicht fälligen Forderungen gegen die Genossenschafter auf Volleinzahlung ihrer Geschäftsanteile gegenüberzustellen sind.

§ 3 GenIG


  1. (1)Absatz eins,Zur Deckung des Abganges sind zunächst die zur Volleinzahlung der Geschäftsanteile erforderlichen, zur Zeit der Auflösung der Genossenschaft noch nicht fälligen Beträge, und zwar nach dem Verhältnis, in dem die Genossenschafter nach dem Statut an dem Verluste der Genossenschaft teilzunehmen haben, nötigenfalls bis zu ihrer vollen Höhe einzufordern.
  2. (2)Absatz 2,Reichen die in Absatz 1 bezeichneten Beträge zur Deckung des Abganges nicht aus, so sind die Genossenschafter zur Leistung von Nachschüssen, nötigenfalls bis zur vollen Höhe ihrer Haftung (§ 76), und zwar nach dem Verhältnisse der Geschäftsanteile heranzuziehen, wenn das Statut keine andere Verteilung des Verlustes verordnet.Reichen die in Absatz 1 bezeichneten Beträge zur Deckung des Abganges nicht aus, so sind die Genossenschafter zur Leistung von Nachschüssen, nötigenfalls bis zur vollen Höhe ihrer Haftung (Paragraph 76,), und zwar nach dem Verhältnisse der Geschäftsanteile heranzuziehen, wenn das Statut keine andere Verteilung des Verlustes verordnet.
  3. (3)Absatz 3,Nachschußpflichtig sind die Genossenschafter, deren Haftung zur Zeit der Auflösung der Genossenschaft noch nicht erloschen war. Genossenschafter, die durch Übertragung ihrer Geschäftsanteile ganz oder teilweise ausschieden, sind überdies nur insoweit nachschußpflichtig, als der auf sie entfallende Nachschußbetrag vom Erwerber des Geschäftsanteiles nicht hereingebracht werden kann.
  4. (4)Absatz 4,Hat ein vor der Auflösung der Genossenschaft ausgeschiedener Genossenschafter auf Grund der mit ihm nach dem Ausscheiden gepflogenen Auseinandersetzung (§ 79) einen Beitrag zur Deckung eines Verlustes der Genossenschaft geleistet, so ist dieser Betrag auf den von ihm zu zahlenden Nachschuß anzurechnen.Hat ein vor der Auflösung der Genossenschaft ausgeschiedener Genossenschafter auf Grund der mit ihm nach dem Ausscheiden gepflogenen Auseinandersetzung (Paragraph 79,) einen Beitrag zur Deckung eines Verlustes der Genossenschaft geleistet, so ist dieser Betrag auf den von ihm zu zahlenden Nachschuß anzurechnen.

§ 4 GenIG


  1. (1)Absatz eins,Der Masseverwalter hat nach Anhörung des Gläubigerausschusses zu prüfen, ob und inwieweit Genossenschafter, die offenbar ganz oder zum Teil außerstande sind, die auf sie entfallenden Beträge zu leisten, in der Beitragsberechnung zu berücksichtigen sind. Uneinbringliche Beiträge sind auf die übrigen Genossenschafter zu verteilen.
  2. (2)Absatz 2,Die Beitragsberechnung ist so aufzustellen, daß durch das Unvermögen einzelner Genossenschafter voraussichtlich kein Ausfall entsteht.

§ 5 GenIG


  1. (1)Absatz eins,In der Beitragsberechnung sind sämtliche Genossenschafter mit Namen anzuführen und die Beträge, die sie zu zahlen haben, ziffermäßig zu bestimmen. Werden einzelne Genossenschafter gemäß § 4 überhaupt nicht oder mit einem geringeren Betrage berücksichtigt, so ist dies kurz zu begründen.In der Beitragsberechnung sind sämtliche Genossenschafter mit Namen anzuführen und die Beträge, die sie zu zahlen haben, ziffermäßig zu bestimmen. Werden einzelne Genossenschafter gemäß Paragraph 4, überhaupt nicht oder mit einem geringeren Betrage berücksichtigt, so ist dies kurz zu begründen.
  2. (2)Absatz 2,Die Beitragsberechnung ist dem Konkursgerichte zur Genehmigung vorzulegen.

§ 6 GenIG


  1. (1)Absatz eins,Das Konkursgericht hat nach Prüfung und allfälliger Berichtigung der Beitragsberechnung in der Insolvenzdatei öffentlich bekanntzumachen, dass die in die Beitragsberechnung aufgenommenen Genossenschafter und die Konkursgläubiger die Beitragsberechnung bei ihm oder beim Masseverwalter einsehen, von ihr Abschrift nehmen und dagegen binnen 14 Tagen ihre Erinnerung anbringen können. Zugleich ist die Tagsatzung bekanntzugeben, bei der über allfällige Erinnerungen verhandelt werden wird.
  2. (2)Absatz 2,Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Genossenschaft, der Masseverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und alle in Anspruch genommenen Genossenschafter sind überdies unmittelbar zu benachrichtigen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2010)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,)

§ 7 GenIG


  1. (1)Absatz eins,Die Beitragsberechnung ist vom Konkursgericht zu genehmigen, wenn nach dem Ergebnisse der Prüfung kein Bedenken dagegen obwaltet und wenn Erinnerungen nicht vorgebracht oder bei der Tagsatzung zurückgezogen worden sind.
  2. (2)Absatz 2,Andernfalls entscheidet das Konkursgericht, unter Ausschluß des Rechtsweges, erforderlichenfalls nach Vornahme von Erhebungen (§ 254 Abs. 5 IO) und nach entsprechender Berichtigung der Beitragsberechnung. Diese Berichtigung kann das Konkursgericht entweder selbst vornehmen oder dem Masseverwalter auftragen.Andernfalls entscheidet das Konkursgericht, unter Ausschluß des Rechtsweges, erforderlichenfalls nach Vornahme von Erhebungen (Paragraph 254, Absatz 5, IO) und nach entsprechender Berichtigung der Beitragsberechnung. Diese Berichtigung kann das Konkursgericht entweder selbst vornehmen oder dem Masseverwalter auftragen.
  3. (3)Absatz 3,Erinnerungen, womit ein Genossenschafter beantragt, ihn in der Beitragsberechnung überhaupt nicht oder mit einem geringeren Betrage zu berücksichtigen, weil er ganz oder zum Teil außerstande sei, den auf ihn entfallenden Betrag zu leisten, sind unzulässig.

§ 8 GenIG


  1. (1)Absatz eins,Ausfertigungen der mit der gerichtlichen Genehmigung versehenen Beitragsberechnung sind dem Masseverwalter und dem Vorstande zuzustellen. Eine weitere Ausfertigung ist bei Gericht zur Einsicht der Beteiligten bereitzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,In dem Beschluß über die Genehmigung, der in der Insolvenzdatei öffentlich bekanntzumachen ist, sind die Genossenschafter und die Konkursgläubiger aufmerksam zu machen, daß die genehmigte Beitragsberechnung bei Gericht, beim Masseverwalter und beim Vorstand eingesehen werden kann.
  3. (3)Absatz 3,Die gerichtlich genehmigte Beitragsberechnung ist nach Ablauf des 14. Tages, von der öffentlichen Bekanntmachung an, vollstreckbar.

§ 9 GenIG


  1. (1)Absatz eins,Die Genossenschafter können die genehmigte Beitragsberechnung durch Rekurs anfechten.
  2. (2)Absatz 2,Infolge der Erhebung des Rekurses kann die Aufschiebung der Exekution angeordnet werden.

§ 10 GenIG


  1. (1)Absatz eins,Sobald die Beitragsberechnung vollstreckbar geworden ist, hat der Masseverwalter die Beiträge einzubringen.
  2. (2)Absatz 2,Beiträge, deren Vorschreibung angefochten wurde, sind vom Masseverwalter bis zur endgültigen Entscheidung über die Anfechtung zurückzubehalten.

§ 11 GenIG


Zeigt sich, daß der Abgang auf Grund einer Beitragsberechnung nicht gedeckt wird, so hat der Masseverwalter eine Zusatzberechnung aufzustellen, auf welche die Bestimmungen der §§ 3 bis 10 Anwendung finden. Nötigenfalls ist die Aufstellung einer Zusatzberechnung zu wiederholen.Zeigt sich, daß der Abgang auf Grund einer Beitragsberechnung nicht gedeckt wird, so hat der Masseverwalter eine Zusatzberechnung aufzustellen, auf welche die Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 10 Anwendung finden. Nötigenfalls ist die Aufstellung einer Zusatzberechnung zu wiederholen.

§ 12 GenIG


Wird nach dem Schlußergebnisse nicht der ganze eingehobene Betrag zur Deckung des Abganges benötigt, so sind zunächst Beträge, um welche einzelne Genossenschafter verhältnismäßig mehr als andere geleistet haben, zurückzuzahlen.

§ 13 GenIG


Der Pflicht zur Zahlung von Beträgen, die zur Deckung des Abganges eingefordert werden, kann durch Aufrechnung mit einer Forderung gegen die Genossenschaft nur in dem Betrage genügt werden, der auf die Forderung nach einem rechtskräftig genehmigten Verteilungsentwurf entfällt.

§ 14 GenIG


Auf Grund der Zahlung von Beiträgen, die gemäß der Beitragsberechnung geleistet wurden, können Rückgriffsrechte gegen andere Genossenschafter nicht geltend gemacht werden.

§ 15 GenIG


  1. (1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind sinngemäß anzuwenden, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels eines kostendeckenden Vermögens unterbleibt oder das Insolvenzverfahren aus diesem Grund aufgehoben wird. In diesem Falle haben die Liquidatoren oder der Vorstand die sonst dem Masseverwalter obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Das Registergericht kann an ihrer Stelle von Amts wegen oder auf Antrag andere Personen mit diesen Obliegenheiten betrauen.
  2. (2)Absatz 2,Wegen nicht ausreichender Deckung der Kosten des Konkursverfahrens (§§ 71 und 123a IO) darf das Konkursverfahren nur dann unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Kosten voraussichtlich auch in den Nachschüssen der Genossenschafter (§ 2) keine Deckung finden.Wegen nicht ausreichender Deckung der Kosten des Konkursverfahrens (Paragraphen 71 und 123 a IO) darf das Konkursverfahren nur dann unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Kosten voraussichtlich auch in den Nachschüssen der Genossenschafter (Paragraph 2,) keine Deckung finden.

§ 16 GenIG


Während des Konkursverfahrens kann auch der Masseverwalter eine Generalversammlung der Genossenschaft einberufen.

§ 17 GenIG


Ein Sanierungsverfahren ist auch bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften zulässig. Die Bestimmung des § 16 findet sinngemäß Anwendung. Im Vermögensverzeichnisse (§ 169 IO) sind auch die Beträge, mit denen die einzelnen Genossenschafter für die Deckung eines Abganges haften, und die voraussichtlich aus der Haftung einbringlichen Beträge anzugeben.Ein Sanierungsverfahren ist auch bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften zulässig. Die Bestimmung des Paragraph 16, findet sinngemäß Anwendung. Im Vermögensverzeichnisse (Paragraph 169, IO) sind auch die Beträge, mit denen die einzelnen Genossenschafter für die Deckung eines Abganges haften, und die voraussichtlich aus der Haftung einbringlichen Beträge anzugeben.

§ 18 GenIG


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf ihre Kundmachung folgenden Monates in Wirksamkeit.
  2. (2)Absatz 2,Sie findet auch auf bereits eröffnete, am Tage der Kundmachung der Verordnung aber noch nicht beendete Konkurse von Genossenschaften Anwendung; doch gelten die Bestimmungen des § 3, Absatz 3, für Genossenschafter nicht, deren Haftung an diesem Tage bereits erloschen war.Sie findet auch auf bereits eröffnete, am Tage der Kundmachung der Verordnung aber noch nicht beendete Konkurse von Genossenschaften Anwendung; doch gelten die Bestimmungen des Paragraph 3,, Absatz 3, für Genossenschafter nicht, deren Haftung an diesem Tage bereits erloschen war.
  3. (3)Absatz 3,Die §§ 1, 2, 3 Abs. 2 und 4, §§ 6, 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 3, §§ 9, 15 und 17 in der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010 geänderten Fassung treten mit 1. August 2010 in Kraft.Die Paragraphen eins, 2, 3, Absatz 2 und 4, Paragraphen 6, 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 2 und 3, Paragraphen 9, 15 und 17 in der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, geänderten Fassung treten mit 1. August 2010 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 1 Abs. 1 und 2 sowie § 3 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 133/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 3, Absatz 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 2024, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

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