Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Auf Grund der Zahlung von Beiträgen, die gemäß der Beitragsberechnung geleistet wurden, können Rückgriffsrechte gegen andere Genossenschafter nicht geltend gemacht werden.
In Kraft seit 01.04.1918 bis 31.12.9999
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