§ 17 GenIG

GenIG - Genossenschaftsinsolvenzgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Ein Sanierungsverfahren ist auch bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften zulässig. Die Bestimmung des § 16 findet sinngemäß Anwendung. Im Vermögensverzeichnisse (§ 169 IO) sind auch die Beträge, mit denen die einzelnen Genossenschafter für die Deckung eines Abganges haften, und die voraussichtlich aus der Haftung einbringlichen Beträge anzugeben.Ein Sanierungsverfahren ist auch bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften zulässig. Die Bestimmung des Paragraph 16, findet sinngemäß Anwendung. Im Vermögensverzeichnisse (Paragraph 169, IO) sind auch die Beträge, mit denen die einzelnen Genossenschafter für die Deckung eines Abganges haften, und die voraussichtlich aus der Haftung einbringlichen Beträge anzugeben.

In Kraft seit 01.08.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 GenIG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 GenIG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 GenIG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 GenIG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 GenIG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GenIG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16 GenIG
§ 18 GenIG