§ 18 GenIG

GenIG - Genossenschaftsinsolvenzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf ihre Kundmachung folgenden Monates in Wirksamkeit.
  2. (2)Absatz 2,Sie findet auch auf bereits eröffnete, am Tage der Kundmachung der Verordnung aber noch nicht beendete Konkurse von Genossenschaften Anwendung; doch gelten die Bestimmungen des § 3, Absatz 3, für Genossenschafter nicht, deren Haftung an diesem Tage bereits erloschen war.Sie findet auch auf bereits eröffnete, am Tage der Kundmachung der Verordnung aber noch nicht beendete Konkurse von Genossenschaften Anwendung; doch gelten die Bestimmungen des Paragraph 3,, Absatz 3, für Genossenschafter nicht, deren Haftung an diesem Tage bereits erloschen war.
  3. (3)Absatz 3,Die §§ 1, 2, 3 Abs. 2 und 4, §§ 6, 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und 3, §§ 9, 15 und 17 in der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010 geänderten Fassung treten mit 1. August 2010 in Kraft.Die Paragraphen eins, 2, 3, Absatz 2 und 4, Paragraphen 6, 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 2 und 3, Paragraphen 9, 15 und 17 in der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, geänderten Fassung treten mit 1. August 2010 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 1 Abs. 1 und 2 sowie § 3 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 133/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 3, Absatz 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 2024, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
In Kraft seit 23.07.2024 bis 31.12.9999
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