Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Wird nach dem Schlußergebnisse nicht der ganze eingehobene Betrag zur Deckung des Abganges benötigt, so sind zunächst Beträge, um welche einzelne Genossenschafter verhältnismäßig mehr als andere geleistet haben, zurückzuzahlen.
In Kraft seit 01.04.1918 bis 31.12.9999
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