Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Der Pflicht zur Zahlung von Beträgen, die zur Deckung des Abganges eingefordert werden, kann durch Aufrechnung mit einer Forderung gegen die Genossenschaft nur in dem Betrage genügt werden, der auf die Forderung nach einem rechtskräftig genehmigten Verteilungsentwurf entfällt.
In Kraft seit 01.04.1918 bis 31.12.9999
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