Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Sobald die Beitragsberechnung vollstreckbar geworden ist, hat der Masseverwalter die Beiträge einzubringen.
(2)Absatz 2,Beiträge, deren Vorschreibung angefochten wurde, sind vom Masseverwalter bis zur endgültigen Entscheidung über die Anfechtung zurückzubehalten.
In Kraft seit 01.04.1918 bis 31.12.9999
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