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Ein AusgleichsverfahrenSanierungsverfahren ist auch bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften zulässig. Die Bestimmung des § 16 findet sinngemäß Anwendung. Im Vermögensverzeichnisse (§ 2 § 169 IOAusgl. O.) sind auch die Beträge, mit denen die einzelnen Genossenschafter für die Deckung eines Abganges haften, und die voraussichtlich aus der Haftung einbringlichen Beträge anzugeben.Ein AusgleichsverfahrenSanierungsverfahren ist auch bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften zulässig. Die Bestimmung des Paragraph 16, findet sinngemäß Anwendung. Im Vermögensverzeichnisse (Paragraph 2169, Ausgl. O.IO) sind auch die Beträge, mit denen die einzelnen Genossenschafter für die Deckung eines Abganges haften, und die voraussichtlich aus der Haftung einbringlichen Beträge anzugeben.
Ein AusgleichsverfahrenSanierungsverfahren ist auch bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften zulässig. Die Bestimmung des § 16 findet sinngemäß Anwendung. Im Vermögensverzeichnisse (§ 2 § 169 IOAusgl. O.) sind auch die Beträge, mit denen die einzelnen Genossenschafter für die Deckung eines Abganges haften, und die voraussichtlich aus der Haftung einbringlichen Beträge anzugeben.Ein AusgleichsverfahrenSanierungsverfahren ist auch bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften zulässig. Die Bestimmung des Paragraph 16, findet sinngemäß Anwendung. Im Vermögensverzeichnisse (Paragraph 2169, Ausgl. O.IO) sind auch die Beträge, mit denen die einzelnen Genossenschafter für die Deckung eines Abganges haften, und die voraussichtlich aus der Haftung einbringlichen Beträge anzugeben.