§ 9 GenIG

Genossenschaftsinsolvenzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.9999
§ 9.Paragraph 9,

  1. (1)Absatz eins,Die Genossenschafter können die genehmigte Beitragsberechnung durch Rekurs (§ 176 K. O.) anfechten, wenn sie den Anfechtungsgrund spätestens bei der Tagsatzung (§ 6) geltend gemacht haben oder ohne Verschulden außerstande waren, ihn rechtzeitig geltend zu machen.Die Genossenschafter können die genehmigte Beitragsberechnung durch Rekurs (Paragraph 176, K. O.) anfechten, wenn sie den Anfechtungsgrund spätestens bei der Tagsatzung (Paragraph 6,) geltend gemacht haben oder ohne Verschulden außerstande waren, ihn rechtzeitig geltend zu machen.
  2. (2)Absatz 2,Der Rekurs ist binnen vierzehn Tagen vom Anschlage des Genehmigungsbeschlusses bei Gericht an einzubringen.
  3. (1)Absatz eins,Die Genossenschafter können die genehmigte Beitragsberechnung durch Rekurs anfechten.
  4. (32)Absatz 32,Infolge der Erhebung des Rekurses kann die Aufschiebung der Exekution angeordnet werden.

Stand vor dem 31.07.2010

In Kraft vom 01.04.1918 bis 31.07.2010
§ 9.Paragraph 9,

  1. (1)Absatz eins,Die Genossenschafter können die genehmigte Beitragsberechnung durch Rekurs (§ 176 K. O.) anfechten, wenn sie den Anfechtungsgrund spätestens bei der Tagsatzung (§ 6) geltend gemacht haben oder ohne Verschulden außerstande waren, ihn rechtzeitig geltend zu machen.Die Genossenschafter können die genehmigte Beitragsberechnung durch Rekurs (Paragraph 176, K. O.) anfechten, wenn sie den Anfechtungsgrund spätestens bei der Tagsatzung (Paragraph 6,) geltend gemacht haben oder ohne Verschulden außerstande waren, ihn rechtzeitig geltend zu machen.
  2. (2)Absatz 2,Der Rekurs ist binnen vierzehn Tagen vom Anschlage des Genehmigungsbeschlusses bei Gericht an einzubringen.
  3. (1)Absatz eins,Die Genossenschafter können die genehmigte Beitragsberechnung durch Rekurs anfechten.
  4. (32)Absatz 32,Infolge der Erhebung des Rekurses kann die Aufschiebung der Exekution angeordnet werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten