§ 16 FFP BMBWF 2022 (Frauenförderungsplan für den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung), Schutz der Würde am Arbeitsplatz - JUSLINE Österreich
§ 16 FFP BMBWF 2022 Schutz der Würde am Arbeitsplatz
FFP BMBWF 2022 - Frauenförderungsplan für den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz ist zu schützen. Verhaltensweisen, welche die Würde des Menschen verletzen oder dies bezwecken, insbesondere eine herabwürdigende Äußerung und Vorgangsweise, Mobbing, geschlechtsbezogene und sexuelle Belästigung sind jedenfalls zu unterlassen. Jeder Form von diskriminierendem Vorgehen oder Verhalten gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist entschieden entgegenzutreten.
(2)Absatz 2,Der Dienstgeber hat geeignete Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung zu treffen. Die Führungskräfte haben auch auf eine vom gegenseitigen Respekt getragene Arbeitsatmosphäre zu achten.
(3)Absatz 3,Der Dienstgeber sowie die oder der jeweilige Dienstvorgesetzte haben bei diskriminierenden Verhalten umgehend Abhilfe zu schaffen.
(4)Absatz 4,Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind sowohl vom Dienstgeber als auch von der oder dem jeweiligen Dienstvorgesetzten über die entsprechenden rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten zu informieren.
In Kraft seit 01.12.2022 bis 31.12.9999
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