§ 21 FFP BMBWF 2022 Sonderbestimmungen für Pädagogische Hochschulen

FFP BMBWF 2022 - Frauenförderungsplan für den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,An den Pädagogischen Hochschulen hat der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen der Pädagogischen Hochschule das Recht, einen Vorschlag für einen Frauenförderungsplan an das Rektorat zu erstellen (§ 31a Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021).An den Pädagogischen Hochschulen hat der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen der Pädagogischen Hochschule das Recht, einen Vorschlag für einen Frauenförderungsplan an das Rektorat zu erstellen (Paragraph 31 a, Absatz eins, Hochschulgesetz 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,).
  2. (2)Absatz 2,Der Frauenförderungsplan einer Pädagogischen Hochschule darf den Standards des Frauenförderungsplans der Zentralstelle, BGBl. II Nr. 464/2022, nicht widersprechen bzw. diese nicht unterschreiten.Der Frauenförderungsplan einer Pädagogischen Hochschule darf den Standards des Frauenförderungsplans der Zentralstelle, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2022,, nicht widersprechen bzw. diese nicht unterschreiten.
In Kraft seit 01.12.2022 bis 31.12.9999
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