§ 15 FFP BMBWF 2022 (Frauenförderungsplan für den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung), Zusammensetzung von Kommissionen - JUSLINE Österreich
§ 15 FFP BMBWF 2022 Zusammensetzung von Kommissionen
FFP BMBWF 2022 - Frauenförderungsplan für den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Bei der Zusammensetzung von Kommissionen im Sinne des § 10 Abs. 1 B-GlBG hat von den vom Dienstgeber zu bestellenden Mitgliedern mindestens ein Mitglied weiblich und ein Mitglied männlich zu sein.Bei der Zusammensetzung von Kommissionen im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, B-GlBG hat von den vom Dienstgeber zu bestellenden Mitgliedern mindestens ein Mitglied weiblich und ein Mitglied männlich zu sein.
(2)Absatz 2,Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder eine von ihr oder ihm namhaft gemachte Bedienstete oder ein von ihr oder ihm namhaft gemachter Bediensteter hat das Recht, an allen Verhandlungen und Sitzungen der Kommission oder des betreffenden Senates, des Kollegialorgans oder Beirates – ausgenommen an den Sitzungen der Disziplinarkommissionen – mit beratender Stimme teilzunehmen. Dieses Recht umfasst weiters folgende Rechte:
1.Ziffer einsfristgerechte Einladung zu jeder Sitzung und rechtzeitige Übermittlung der erforderlichen Unterlagen,
2.Ziffer 2Einsichtnahme in Geschäftsstücke,
3.Ziffer 3Anträge und Fragen zu stellen,
4.Ziffer 4bestimmte Diskussionsbeiträge von Mitgliedern in das Protokoll aufnehmen zu lassen,
5.Ziffer 5Aufnahme von Sondervoten in das Protokoll zu verlangen,
6.Ziffer 6Unterschrift auf dem Protokoll sowie
7.Ziffer 7Erhalt des Protokolls.
(3)Absatz 3,Bei der Zusammensetzung von anderen Kommissionen, Beiräten, Arbeitsgruppen, Kuratorien oder vergleichbaren entscheidungsbefugten oder beratenden Gremien im Geltungsbereich dieser Verordnung hat der Dienstgeber bei der Bestellung der Mitglieder auf einen Frauenanteil von mindestens 50 vH hinzuwirken. Insbesondere ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass Frauen als Vorsitzende und ordentliche Mitglieder bestellt werden.
In Kraft seit 01.12.2022 bis 31.12.9999
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